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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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867
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§. 343. Das Concil zu Trient.

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Die auf diesem Concile behandelten Materien gewähren die Ueberzeu-gmig, daß nie auf einer Synode so Vieles zugleich entwickelt und entschiedenworden ist. Alle Gegensätze innerhalb der Kirche kamen hier zur Sprache;ciner hielt den andern in Schranken, wodurch das Gleichgewicht und diewahre Katholicität erhalten wurde. Zur Vermittelung der Gegensätze zwi-schen der historischen und spekulativen Theologie haben besonders die ausge-zeichneten spanischen Bischöfe und Theologen gewirkt. Auch wegen der gro-ßen Anzahl der durch Frömmigkeit und Gelehrsamkeit ausgezeichneten Car-dinäleund Bischöfe und der gründlichen Theologen wird dieses Concil denkwür-dig bleiben. Kaum dürfte ein sctzt zusammenberufeneö Concil solche und soviele Cclebritäten vereinen ') ? Und sieht man dann aufdie Reformations-decrete, welch ein ernstes Streben zeigt sich überall nach ciner wahren Refor-mation IWürdeAllcsbefolgt, die Kirchewürdewahrlich in jenenZustand erhobenwerden, in dem ihre besten Repräsentanten sie so sehnlichst zu sehen verlangten.

Die Annahme der Beschlüsse dieses Concils^) erfolgte nach der Consir-mationsbulle (6. Jan. 1564) zuerst in Venedig, den meisten italienischenStaaten, in Portugal und Polen unbedingt; Philipp II. ließ sie inSpanien, Neapel und den Niederlandenunbeschadet der königlichenRechte" promulgiren. Meistens geschah die Verkündigung dieser Decreteauf Len dazu besonders versammelten Provinzial-Synodcn (1564), wo zu-gleich die möglichst zweckmäßige Einführung berathen wurde. In den Kaiser-staaten ließ nachFerdinand'sl. Tode(1564) Maximilian II. die Beschlüsseverkündigen; und 1566 nahmen die kathol. Fürsten Deutschlands dieselben aufdem Reichstage zu Augsburg an. In F r a n kr e i ch wurden die Lehrbestimmungenunbedingt angenommen, die Disciplinar-Vervrdnnngen aber fanden erst allmäligEingang, ungeachtet der ernstlichen Bemühungen der Päpste und Bischöfe. DieVeranlassung der Verweigerung gaben besonders die Bestimmungen über dieGeld-und Gefängnißstrafevon Seiten der geistlichen Obrigkeit, die Ver-ordnungen gegen den Zweikampf, wie gegen die Duellanten so gegen dieSecundanten und Zuschauer (sess. XXV. cle relormst. v. 9.), Concubinat,Ehebruch, daß die Bischöfe nur vom Papste gerichtet werden sollten, u. A.Dazu kam noch, daß in Frankreich zur Eingehung einer Ehe die Einwilligungder Eltern unbedingt nothwendig ist, was das Concil nicht verlangte.

Lcalesiam omniuin blrrissiarnm matrein st magistrsm agnosco; Romanogusloutiüci, beati ketri, XpoMvIorum Drineipin, snceessori, ne ässu Obrinti Vien-na verum olisäienliam nponsso ar juro. Oastera item omnia a 8aeri8 Oanoni-due et oorumeuiem 6onsiIÜ8, ao praseipns a nacronaneta Iriäentina L^noäoIrailitg, clsünita et äseiarata inilubilantor rocipio atgus proütsor, nimulgus oon-trarig. omnia atipee basrs868 quaseumius ab Lccleaia clamnatan et reisotan etunalbematiratan ege paritsr äamuo, resieio et anatbemati^o. Hane verum Oa-tbolicam üclcm, extra guam neme 8alvn8 88SS potent, guam in praenenti sponte>>roüteor st veraeitsr leneo, eauclem integrum st inviolatam usgus all sxti'emumritue spiritum conntautisnime, Deo achuvants, retinere et eonüteri, atgus ameis subclitin, vel illi8, guorum eura ms in muuere mso 8peetabit, tsneri,«loceri et prasilioari, pnantum iit ms srit, euraturum, ego iäem X. nponäeo,vovva ao furo. 8ie ms Denn acljnvet et base saueta Dei evangsiia.

l) Der Venetianer Hieronymus Ragosini, B. von Nazianz in partilnmu. Coadjutor von Famagosta, übertreibt nicht, wenn er in der Abschicdsredc überdie Repräsentanten des Concils also sprach: lüx omnium populorum ao natio-»um, in ,juibu8 eatbolieas religiouis veritan agnoneitur, non 8olum Datrss, 8sllötvratvren babuimus. Xtguv8viro8? 8i clootrinam npeetemun, srutlitis8imo8usum, peritiseimos ni Ingenia, per8pie.aci88imo8 si pietatem, religiosis-simos ßj vitam, innoeentissimon. 2) Vgl. DME'cmr lib. XXIV. c. 11 sg.

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