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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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§. 343. Das Concil zu Trient.

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mögenS. In den vorbereitenden Congregationen zur XXIII. Sitzung kames zu lebhaften Erörterungen bei der Frage: ob der Episcopat göttli-cher Einsetzung sei, und es erneuerte sich zwischen den spanischen, italie-nische» und den eben angekommenen französischen Bischöfen die frühere Con-trovcrse, wobei die Italiener mit großer Leidenschaftlichkeit die GrundsätzedeS Papalsystems vcrthcidigcnd, die Sendung und Gewalt der Bischöfe alsallein vom Papste ausgeflossen darstellten, ohne jedoch durchzudringen. Inder so verzögerten Sitzung ward dann das in der Kirche bestehende Priester-thum als ein äußeres von Christo angeordnetes, die Weihe als ein Sacra-mcnt erklärt, welches einen unauslöschlichen Charakter einpräge, und dieStufenfolge der Hierarchie bezeichnet. In das Reformationsdecret wurdedie wichtige Verordnung überdieErrichtungvonKlericalseminarien,die Erziehung des Klerus und die allmälige Ordination desselben niedergelegt.DieXXIV.Sitzung (11.Nvv. 1563) verbreitete sich in dem dogmatischenTheile über die Ehe. Auf den Vorschlag des venetianischen Gesandtenwurde eine milde Rücksicht auf die unirten Griechen genommen ; man modi-ßcirte die ausgesprochene Ansicht von der absoluten Unauflösbarkeitder Ehe dahin:wer die Kirche dcs JrrthumS zeihe, wenn sie die Ehe auchim Falle des Ehebruchs aufAuctorität des Evangeliums und der apostolischenLehre nicht trenne, der sei ausgeschlossen (osn. VII.)." Dieses mußte manmindestens gegen die Reformatoren erklären, welche die Kirche des JrrthumSin diesem Punkte beschuldigt hatten; auch wurde ausgesprochen, die Kircheallein habe die Gewalt, trennende Ehehindernisse zu setzen, unddaß nur die vor dem Pfarrer und zwei Zeugen eingegangene Ehe gültig sei.Das Reformationsdecret bringt die Pflichten bei der Bischofswahl in Erin-nerung, ermahnt den Papst ausdrücklich, in Zukunft die Cardinäle aus allenNationen der Christenheit zu wählen, verordnet alle drei Jahre Provincial-Concilicn und jährlich Diö cesan-Synoden zu halten, schreibt dieArt der Kirchenvisitation und der Diöcesanverwaltung während der Erledigungdes bischöflichen Stuhles vor, und bringt nochmals die Eigenschaften dererin Erinnerung, welche zu den Dignitäten und Kanonicaten in den Kathedral-kirchen befördert werden sollen. Die Sehnsucht nach Beendigung des Con-cils war allgemein, und die überhand nehmende Krankheit des Papstes mußteden Einsichtsvollen noch eine besondere Veranlassung zur Beschleunigung sein.So wurde das Concil mit der XXV. Sitzung (34. Decbr. 1563) be-schlossen, welche Bestimmungen über das Fegseuer, Verehrung derHeiligen, der Bilder und Reliquien und in einem Anhänge über dieAblasse enthält. Das Reformationsdecret dringt auf durchgreifende Ver-besserungen im gesammten Klosterwesen, würdiges, bescheidenes Hauöwese»der Cardinäle und Prälaten, nachdrückliche Bestrafung des Concubinats, vonAnwendung der Ercommunication, den bischöflichen Visitationen, Verleihungder Beneficien, Verwaltung des Kirchenvermögens, Aufrechthaltung derkirchlichen Rechte der Immunität :c. Zugleich wurde aber noch verordnet,daß die Arbeiten der hier bereits versammelten Congregation zur HerausgabeemesKatechismus, Missale, Brevier'S und eines Verzeichnis-ses der verb otenen B üch er dem Papste zur Vollendung und Publikationübergeben werden sollten. Die Fürsten wurden im Namen Gottes aufgefor-dert, für die allgemeine Annahme und Beobachtung dieser Beschlüsse Sorgezu tragen, aber auch selbst das Beispiel treuer Beobachtung zu geben. Die255 anwesenden Väter, darunter 4 Legaten, 2 andere Cardinäle, 25 Erzbi-iUzog's Kircheugcschichte. 7. Auflage. 55