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etwa gegen ihre Anhänger Rücksicht zu nehmen versucht würden, bestimmtederselbe Papst fremde Mönche, besonders Dominicaner zu päpstlichenInquisitoren (1232). Die Gründe für solch strenges Verfahre» sind bereitsoben (S. 584.) angegeben worden: der die Kirche wie den Staat gleich sehrbedrohende gefährliche Charakter der betreffenden häretischen Scktircr, welchenoch dazu die allgemeine Ueberzeugung von der Kirchenlchrc als der alleinwahren und seligmachenden oft mit frechem Ucbermuthe verhöhnten, steigerteendlich die Strenge bis zur (Folter, Kerker- und) Todesstrafe der Häretiker.Darf man nicht erst fragen, was heutenoch mit Sekten von so gefährlichenGrundsätzen, wie jene der Albigenser und Katharer waren, geschehen würde,so kann man im religiösen MA., wo man nach der Mahnung des gött-lichen Erlösers Diejenigen mehr fürchtete, welche die Seele, als Jene, welcheden Körper tödteten (Matth. 10. 28.), und wo bei der engen Verbindungvon Kirche und Staat die Häresie ebenso wie Diebstahl und Mord zu-gleich als Staatsverbrechen angesehen wurde, jenes Verfahren ge-rade nicht auffallend finden ff). Hatte die Inquisition also Jemanden alsder Häresie schuldig verurtheilt, so überlieferte sie ihn demweltlichen Gerichte zur Bestrafung mit der stehenden Formel: „daß esseiner schone, und ihm dasLeben nichtraube." Ja KaiserFriedrich II., Raymund VII. von Toulouse und Ludwig IX. vonFrankreich schärften jene Gesetze gegen die Häretiker mit großem Nachdruck,und forderten von den weltlichen Behörden die pünktliche Vollziehung derverfügten Strafe». Ucbrigens war die Inquisition nirgends ein b l ei b en-deö Gericht, wie später in Spanien; vielmehr hat selbst P. Gregor IX.die im südlichen Frankreich zu Inquisitoren bestellten Dominicaner in ihrerweitern Wirksamkeit gehemmt —41), Jnnocenz IV. den Inquisi-
toren Modifikationen vorgeschriebe», Bonifaccus VIII. (1298) undClemens V. (1305) zu noch größerer Schonung aufgefordert. Nach die-sen Bestimmungen war daö Glaubensgericht außer Frankreich, Italien und
ist gleichfalls der Ketzerei verdächtig zu halten (cap. 13 ). Die der Ketzerei Uebcr-wicsencn oder Verdächtigen dürfen nicht mehr als Acrzte practizire», well manerfahren, daß durch den Zutritt solcher Aerztc oft ruchlose und unerhörte Dingesich begeben haben tcap. 15). (Min.-d. '1'. XXIII. p. 194 sg. 7/arcknt». D. VII.in >76).
() P. Sonor ins III. schrieb an Ludwig v. Frankreich wegen der Albigenser:„Wenn weltliche Mächte u. Vorstände kie Räuber und Diebe verfolgen, wirst Du,der Du den Tbron des Reiches behauptest, dein Land von Ketzern nicht reinigen,welche die Seelen, eie weit köstlicher sind als jegliche Serbe, rau-ben n. mit sich fortschleppcn?" Ganz ähnlich bei Jnnocenz III.: Ouw«uim secwulnm legitimus sanctionns re«- kaer-ae punitis eapitebouu
eontiscviitur oorum, guant.n magis >i»i aberrantos in lillo Domini I)ci tilinm ot-t'ondunt, a capito nostra, gnvll est Oliristns, ecclesiastica debent restrictioneprascidi et lumis tomporulilms spoliari, o»«t kmrys -ravr«« aeteeiiam, z«a«temporale»« /aeckers — liamnati vorn praosent.dms saecularilms
potestatilms aut ooruin balüvis rslinguantui animadvsrsiono debita puniencki. DieWiederholung dieser Gesetze durch die genannten weltlichen Kaiser Friedrichs II.j/chtrr cke Vine/« epp. I, 25—27; Sotckerstt «Institut. Im per. D. I. P- 295);Ludwig's IX. v. Frankr. (DattiVece, ordoonances dos ruis da Dranes. kur. 723.D. I p. 50 sq.); Raymund's VII. v. Toulouse (statuta Kazunundi super hue-resi ullkigonsi a. 1233. bei Mrnsr. XXIII. p. 265 sq). Vom pol». KönigeWladislav Jagello bestätigt in d. Gesetze v. I. >424 contra liaereticos etkautores eorum. s. statuta prawa etc. Ivrale. 600. toi. 260—38.