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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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§. 282. Die Inquisition.

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Synode von Verona (1184) unter P. Lucius III. und im BeiseinKaisers Friedrich I. die Bischöfe an, sich selbst oder durch Abgeordneteüber Personen , die der allgemeine Ruf oder besondere Angaben der Ketzereiverdächtig erklären, zu unterrichten, doch zwischen Verdächtigen, Uebcrwie-senen, Reuigen und Rückfälligen zu unterscheiden, und nach "diesen Gradendann die Strafen zu bestimmen; und wenn die Kirche die geistliche Strafegegen die Schuldigen verhängt habe, dieselben dem weltl ichen Arme zuüberliefern."

Hierin lagen schon die Grundzüge der späten: Inquisition, und erstlange nachher, als der Fanatismus dieser Häretiker auch dem apostolischenBemühen widerstrebte, Peter von Castclnan sogar mcuchelmörderischerdrosselt worden war, sah sich Jnnoccnz III. gegen seine ursprünglicheNeigung und Absicht (doch nicht den Waizcn mit dem Unkraute auszureißen;und die Einfältigen durch übertriebene Heftigkeit verstockt zu machen, ja erstin Ketzer zu verwandeln) auf dem vierten Lat eranconcile (1215)genöthigt: strengere Maßregeln zu ergreifen, die aber kcinesweges tyrannischeWillkür sanctivnircn.Dem Angeschuldigten sollen nämlich die Punkte mit-gethcilt werden, über welche die Untersuchung stattfinden soll, damit er sichvertheidigen könne; auch muß man ihm die Namen der Ankläger nennenund er selbst verhört werden. Zugleich wird aber den Bischöfen schon zurPflicht gemacht, jährlich zwei-, wenigstens einmal selbst oder durch Stellver-treter ihre Diöccfcn zu durchreisen, und zwei oder drei bewährten Laien dieErforschung jener der Ketzerei verdächtigen Personen aufzutragcn oder dieganze Gegend eidlich zur Erforschung (Inquisitoren, Inquisition)und Angabe der Ketzer zu verpflichten." Auf der SynodczuToulouseunter P. Gregor IX. (1229) wurde eine bestimmte Form der bischöf-lichen Inquisition in den 15 ersten Capitcln ausgeprägt und diese zueinem eigentlichen Tribunale erhoben *). Damit die Bischöfe aber nicht

Die Bestimmungen für die inquisttoreb Imcnetü ne pravüntis sind ihremwesentlichen Inhalte nach folgende: die Bischöfe sollen in jedem Pfarrsprcngcleinen Priester und zwei oder drei rechtschaffene Laien beeidigen, daß sic getreu undfleißig den Häretikern nachspürtcn, die Häuser durchsuchten und die aufgcfnndencnHäretiker den Bailivs (weltl. Beamten) anzeigtcn, damit sie gehörig bestraft wür-den (esp. 1). Die Achte und Landbesitzer sind hiezu in gleicher Weise verpflichtet(eag, 2. u. 3). Wer einen Ketzer wissentlich verbirgt, soll sein Bcsitzthum vcr-,lim», Leib und Leben soll in der Hand seines Herren sein, der thun wird, wasihm obliegt (eax. 4). Finden sich in Jemandes Gebiet öfters Ketzer, so sollen diegesetzlichen Strafen über ihn verhängt, daS HauS, worin der Ketzer gesunden wor-den, zerstört, der Platz confiscirt werden (cni>. 5. u. 6.). Ein Bailjv, der sichnachläßig erweist, soll seine Güter und sein Amt verlieren (> ap. 7.). Damit keinUnschuldiger bestraft oder verleumdet werde, darf über keinen eher Strafe ver-hängt werden, bis ein Bischof oder sein Bevollmächtige: die Sache genau unter-sucht und entschieden hat (eng. 8g. Die von der Ketzerei adstehc», sollen sich aneinen ander» von der Häresie nicht insieirtcn Ort begeben, und zwei Kreuze vonabstechender Farbe ans dem Kleide tragen, bis sic vom Papste oder seinen Legaten»ach vollbrachter Buße in ihren vorigen Stand wieder eingesetzt sind (ea;>. 10).Die nur aus Furcht, nicht ans freiem Willen zur Kirche zurückkchren, sollen sobewahrt werden, daß sic Andere nicht verführen könne»; sind sie begütert, so sollensie von ihrem Einkommen, sind sie arm, von den Kirchcnfonds unterhalten werdenteap. 11,). Alle, männlichen und weiblichen Geschlechtes, jene vom 14., diese vom>2. Jahre an sollen jeglicher Häresie abschwörcn; wer sich weigert, ist der Ketzereiverdächtig zu halten (cax. 12). Jeder soll jährlich dreimal beichten und com-imimzwcn; wer cs unterläßt, es sei denn auf den Rath seines Seelsorgers, der