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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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692
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692 2. Zeitraum. 2. Periode. 2. Zeitabschnitt. 2. Capitel.

det, und hat er davon unleugbare Beweise besonders dadurch gegeben, daßer sein eigenes Leben zuerst nach demselben einrichtet, vor Allem also cmtiefes Mißfallen an sich selbst an den Tag legt, und hienach sich zuersternstlich refvrmirt; verbindet er mit allem dem einen durch lange Erfahrunggeübten praktischen Blick: dann erkennt ihm die Kirche sreudig das Rechtund die Pflicht zu, um- und ncugestaltend auf das Gesammtlcbcn eiuzuwir-kcn. Ohne Erfüllung dieser Bedingungen wird aber eine jede Einrede mitgebührender Geringschätzung abgewiesen. Dieses geschah auch bei Hus. Erfand nach der damaligen Bestimmung der weltlichen Rechtspflege denTod auf dem Scheiterhaufen (6. Juli 1415), den er mit der Standhaftig-keit eines Märtyrers ertrug. Der Geleitsbriefdes Kaisers Sigismund Ikonnte Huö weder nach seiner eigenen Erwartung"), noch nach der Ansichtseiner Freunde und Gönner gegen eine von dem höchsten Gerichtshöfe derKirche gefällte Vcrurtheilung schützen. Denn in dem Schreiben, welchesdie zu Constanz anwesenden böhmischen Edellcute nach Husens Verhaftungan das Coucil richteten, begehrten sie nur: daß aus Rücksicht auf den kaiser-lichen Geleitsbrief Hus öffentlich gehört, und ihm von seinem GlaubenRechenschaft abzulegcn gestattet würde. Sie erkannten zugleich an:Sollteaber Hus mit Recht und gesetzlicher Beweisführung für schuldig befundenwerden, dann geschehe auch mit ihm, was ihm geziemt." Ja selbst nachseiner Hinrichtung gedenkt der husitisch gcsiiüite böhmische Adel in seinembitter» und leidenschaftlichen Schreiben an das Coneil nicht mit einer Sylbceiner Verletzung des Geleitsbriefes ^), was derselbe, wofern ein Grunddazu vorhanden gewesen wäre, sicher gcthan haben würde. Zudem hatte jaKaiser Sigismund dem Huö vor Ertheilung des GelcitsbricfeS wiederholtund unzweideutig erklärt: daß, wenn seine Lehre von dem Coneil als ver-werflich erkannt worden, und er dennoch derselben nicht entsag«; er ihm nichtden geringsten Schutz gewähren würde, denn che er seine Jrrthümer unter-stütze, wolle er vielmehr mit eigner Hand das Feuer anzünden, das ihntödtcn solle.Wenn Du, sagte er ihm u. A., deine Irrlehre beharr-lich zu vertheidigcn entschlossen bist, so hat das ConeilseineRechie und seineGesetzc, nach welchen es gcgenDichverfahren muß^)." Noch schamloser war, gegen daö Coucil die frevent-liche Beschuldigung zu erdichten:Um den Kaiser wegen des gebrochene»Geleites zu rechtfertigen, erließ das Coneil den schamlosen Beschluß, daßeinem Ketzer keine Treue zu halten sei," was auch Giesel er behauptethat°). Daö vermeintliche, unten vollständig angegebene^), nicht wie bei

1) Bgl. o. ck. 2?. IV. x. 189.; 33. p. 495-97.

2) Hus hat nämlich vor seiner Abreise nach Constanz in den Anschlage-zcttcln ausdrücklich erklärt: I'orro, st me äs errore uttgno eouvtevrit, ot niealten» a ticke ckoentsse probnvsrtt, non rerusubo ^nas«nn</n« äasretln' poenas/err«. Vota. Ilnssti toi. 2. Und noch in Constanz gestand Hus:Ew. Hoheitmögen wissen, daß ich frei hierher kam, nichr um etwas hartnäckig zu verthei-digen, sondern nm dcmüthig, wenn ich belehrt werde, cs zu verbessern."

3) Histor. polit. Blätter. Bd. IV. S. 420-25.:Joh. Hus u. seinGclcitsbrief" u. bei Helfcrt S. 199.

4> 0ve/,i!as«s, bist. Ilussitar. p. 106.

5) Gicscler, KG. Bd. II. Abth. 4. S.4I8.; dagegen die kathol. Lehre indem fraglichen Punkte in //olcken, auaivsis kniet c. 9. s/trann btbi. reZuI.ticket. V. II.)

6) Drsrsens K. ,31/nockns ex guovis sulvn conckuctu, per Imperatoreni, reges