§. 277. Die Sitte» der Geistlichen.
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Glaubensgröße sich nach dem Gewichte ihres Einkommens richtet. Wenigkümmert sie aber die Sorge um ihre Kirche; wenig gehen sie zu denen, diewenig geben; sie sind ohne Liebe zu Gott, ohne Keuschheit; sie halten wederMesse noch Predigt und geben viel Aergcrniß." Diese Schilderung darfaber keineswegs auf den ganzen Episkopat ausgedehnt werden; dagegenspricht die ungemein große Anzahl der Repräsentanten der großen Coneilicn,deren einstimmig immer wiederholter Ruf war: Reformation an Haupt undGliedern, was zunächst dem Klerus galt. Doch zeugen die zu keiner Zeitsp häufig als auf den Synoden des täten Jahrh. wiederkehrenden Klagenund Verordnungen wie die Erfahrungen der außerordentlichen päpstlichenVisitatoren Nicolaus v. Cusa, Jo h ann B «sch und Paulu svielfachvon einer tiefen sittlichen Versunkenheit, besonders unter dem nieder» Klerus ;namentlich hatte das Concubinat in manchen Gegenden wieder um sich ge-griffen. Mögen derartige Schilderungen im edlen Zorne oft zu grell ent-worfen sein und nach der Marime benrtheilt werden müssen, daß eineSynode niemals ihre Zufriedenheit mit der Gegenwart, vielmehr stets einangstvolles Streben nach Höherem kund gegeben hat, so liegt doch das Ver-derben des Klerus am Tage. Durch das Concubinat der Geistlichen wardeine leichtsinnige Beurthcilung der Unzucht eingeführt, und diese nahm darumunter den Laien ans bedenkliche Weise zu Die Repräsentanten der Eon-cilien waren in den Mitteln zur Steuerung dieser Schmach getheiltcr Ansicht:während die einen durch Gestattung der Priesterehe derselben am besten zubegegnen glaubten, sahen dagegen die tiefer Blickenden, wie G e r s o nwohl ein, daß das Heil der Kirche wie früher so auch jetzt nicht in der Ge-stattung der Priesterehe, sondern in der Aufrechthaltung des CölibatS beruhe.Doch müsse durch eine zweckmäßige religiöse Erziehung in den Aspirantendie dazu nöthige moralische Kraft geweckt, keine unbewährten und unsittlichenJünglinge mehr in das Priesterthum zugelasscn werden. Es wurden daherstrenge Strafen, Geldbußen^) wie Amtsentsetznng gegen die im Concubinatlebenden Geistlichen verhängt. Mehr einig dagegen war man in der Neber-zeugung, daß das Verderben des Klerus großcntbcils von dessen Reichthumentstanden sei. Gegen diesen müsse man gleichfalls wirken: so werde manan die Stelle des jetzt wegen Unsittlichkeit und Habsucht vom Volke verach-teten für die Zukunft einen bessern und thatkrästigcrn Klerus heranbildcn.
1) Vgl. das Iketbriiiittnrium III ('<IIII.II. Cimsliiiit. I UP. 33. I Mitr-I Vorn II-
binarivs. <v. ck. Larckk. 1. I. U. X. 635.) Nu«,7. «uns. XX. ileirel. !.
<I« eom'uliiiiiiriii,. (ck/a-'Ä«,'». D. VIIl. p. 1193. Murss. V. XXlX. p. Ml.)Dur, Nicol, von Cusa. Thl. II. S. 12—75.
2) Eine solche üble Wirkung des Beispiels der Kleriker beklagt das Mmc.
karis. ii. 1429. e. 23. I'. VIII. p. 1406. Ickn««/. '1'. XXVIII. p.
>107.) und fügt noch bei: Illiiil iiolüiulissiiiiiim smliis seoii« nliiiintns) in ee,le-sia Del ailso iiivuluit, M sinn naii eriiilnut (.'Iiristniui, siinpliesiii toriiii-itioninneüü« peeentum mortnle.
3) Gcrson schrieb gegen 8nigiiet den äinlogns sopliine cn iinkiir<io super e»e-
likatu seelesinstievr. <«,>p. V. 1l. p. 617 s,i) vgl. Schwab, Job. GersonS. KS6-794. i -
4) ^ Solche Bestimmungen gab die Synode v. Prcsbnrg sl'usoni.i) v. I. 1309.
eiui. 5, das Baslerconcil «ess. XX s. oben Note 1., eine Synode v BreSlaulw. 1447 u. 1556. sinne. Horm. 3'. V. p. 445.; <Ie eulinbiuitiiuie
Olericin'. ae illulieriiiu ) Verbot solcher Geldstrafen von t ime. Unris. n. 1429.e. 23. (Laickon. I. VIII. p. 1046. lUa««,. XXVIII. P. 1108.)