660 2. Zeitraum. 2. Periode. 2. Zeitabschnitt, t. Capitcl.
das Papalsystem für Aufrechthaltung der MA. Papalhoheit, und dasEpiSkopalsystem für Erweiterung der Rechte der Bischöfe. Die Con-cilien von Constanz und Basel, die berühmten Theologen Heinrich vonLangenstein, Gerson, d'Ailly, Nicolaus de Clemange, Nico-laus von Cusa u. A. vertheidigtcn das letztere, behauptend: die welt-liche Macht sei von der geistlichen unabhängig, die höchste gesetzgebende Ge-walt komme den allgemeinen Concilien zu, denen der Papst unterge-ordnet sei; der Papst sei nicht con stitutiv es, sondern ministeriellesOberhaupt (caput mlm'stsiliils eLelssiae); von ihm dürfe an ein allge-meines Concil appcllirt werden, und seine Gewalt habe mit der bischöflichenganz dieselbe Grundlage. „Alle Bischöfe, sagt Nicolaus von Cusa, habenihre Gewalt unmittelbar von Gott, und nur in der Ausübung derselben findetnach positiven, eben deshalb nur subsidiarischen Bestimmungen, ein Rang-streit statt; denn Christus ertheilte dem Petrus keine besondere Vollmacht (?),sondern sprach in ihm zu allen Aposteln'). Der Papst sei nur der ersteunter Gleichen ign/mus Inter pureg)." Mit dieser verkehrte» Ansichtverband sich nothwendig eine Herabdrückung des päpstlichen Ansehens undsofortige Beschränkung des Papstes in den allmälig erworbenen Rechten, zu-mal nun auch die Fürsten darauf ausgingen, diese geistliche Opposition zubenutzen oder neue anzuregen. Bei der Vertheidigung dieses Systems warman allerdings theilweise auf die frühere Geschichte zurückgegangcn, dochvielfach nur zu Parteizwecken ; Nicolaus von Cusa") hatte hiebei die Unecht-heit der pseudoisidorischcn Decrctalen, Laurentius Valla die Falschheitder s. g. Schenkungsurkunde Constantin's d. Gr. erwiesen.
Die Päpste dagegen wollten auf den Umfang ihrer geistlichen Gewaltund auf die früher erlangte Machtvollkommenheit nicht verzichten. IhreVertheidiger Turreeremata, Thomas von Sarzona u. A, invielen Stücken besser durch die Geschichte unterstützt, stellten die päpstlicheGewalt als weit über die weltliche erhaben dar, und erklärtenden Papstals Quelle der bischöflichen Gewalt, als über den Concilien stehend und in-fallibel. Am Ende dieser Periode stellt sich dieser Gegensatz in dem Domi-nicaner Thomas deVio vonGaöta (Ossstamm) und dem Di. der Sor-bonne, Iacobus Almainus^) dar. Leider wurden die unvergleichlichen,zur richtigen Mitte mahnenden Worte P. Nico laus V. an die beglück-wünschenden Gesandten der Churfürsten nicht beachtet: „Allzuweit, spracher, haben die römischen Päpste ihren Arm ausgestreckt und den übrigen Bi-schöfen fast keine Gewalt übrig gelassen. Allzusehr haben auch die Baslerdie Hände des apostolischen Stuhls gelähmt; aber so mußte es kommen.Wer seiner Unwürdiges beginnt, muß auch Unrecht sich gefallen lassen; wereinen schiefstehenden Baum aufrichten will, zieht ihn leicht auf die entgegen-gesetzte Seite. Es ist mein fester Vorsatz, die Bischöfe, die zur Theilnahmean der Leitung der Kirche berufen sind, in ihren Rechten nicht zu beeinträch-tigen. Nur die Ausrechthaltung scd er einz eln en Sphäre d erkirchlich cn Gewalt sichert dem Papste die freie Ausübug der
1) Ä^'c. Orisa«., äs coue.orä. catk. lid. II. e. 4—13.
2) Ibiä. III,. II. e. 34. lib. III. e. 2 u. 3. über Laurent. Valla s. obenS. 26. u. b'ascicnl. rer. expetsnäaruin ete. lei. 64—80. sä. Lolon. 535.
3) Oaseta-rr tractat. äs cvmparatioirs anctsritatis I'ajias et Oonc. s/io-eabertr bibl. inax. Uvntillcia 3'. XIX.) ./ne. ^4/ma/nr tract. äs auctor. oecl. otLoneilior. xsnsr. (<?ersom'r oxx. sä. cku /Är. I. II. x. 976.)