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2. Zeitraum. 1. Periode. 2. Zeitabschnitt. 3. Capitel.
kirchen erließen P. Eugen II. (826) und Johannes!X. (904) Vererb,nungen, worin den Bischöfen verboten ward, die unbeweglichen Güter MGrundstücke der Parochien im eigenen Interesse zu verwenden").
§. 196. Das Vermögen der Kirchen.
27ioi»a«sr>t vet. st irova eecl. äisestilma. I'. III. lib. I. c. 7.14. 22. 28 u. A
Das Vermögen der Kirche nahm bei der Hinneigung frommer Gciniitherfür dieselbe noch zu durch Geschenke und Vermächtnisse zumal am Endete-10. Jahrh., besonders durch Erwerbung von Lehen. Der edelste Erwerb na-mentlich Seitens der Klöstern, war die Urbarmachung von Wildnissen, 'ziichden laut gewordenen Vorwurf, daß die Kirche zu reich an irdischen Güter»werde, antwortete die Synode zu Paris (829): die Kirche könne nicht z«viele Güter besitzen, wenn sie dieselben gut verwalte und verwende; i,»dwirklich waren durch die reichlichen Spenden an die Armen die Kirchengütervolksbeliebt. Der früher der Kirche und den Geistlichen gesetzlich gesicherteZehnte wurde auch jetzt entrichtet. Eine Synode von 909 wollte ihn sogarauf jeglichen Erwerb ausdehnen. Die Stolgebühren (jur» Kot»?)sielen besonders dem nieder» Klerus zu, und wurden nach dem Grundsastder Kirche, daß jede christliche Amtshandlung unentgeltlich verrichtet werdr»müsse (Matth. 10, 8.), als freiwillige Opfergaben gespendet. EineBesoldung vom Sta ate begann die Kirche, besonders am Ende diese-Zeitabschnittes, mehrfach von sich abzuweisen, als ihrer Würde und Freiheitgefährlich. Wiewohl die Steuerfreiheit für Kirche und Klerus angestroche»und bewilligt waren, wurden beide doch häufig gewaltsam belastet; roheSitte und Gewaltthätigkeit plünderte die Kirchengüter und überschritt bcse»-ders beim Tode der Geistlichen durch das vermeintliche Spolienrechtsjus spolü s. jus rapite enpite) alle Schranken ').
§.197. Die geistliche Gerichtsbarkeit. Immunität des Klerus.
Nach dem Vorgänge römischer Kaiser (s. S. 308^ff.) hatte Carld. Gi.und Ludwig d. Fr. den Bischöfen vielfachen Einfluß auf die bürgerliche Te>richtsbarkeit, besonders Ehen, Testamente, Eide, Wucher u. a. gestattet, u»dihnen ein Aufstchtsrecht über die weltlichen Richter zugestanden. Die Große»des Reichs waren angewiesen, wo es nöthig erschien, dem richterlichen A»S> 'spräche des Bischofs den weltlichen Arm zu leihen, die zur öffentlichen Bußeverurteilten Sünder vor sein Gericht zu stellen. Dagegen standen nimm- .nirte Kleriker nur vor dem bischöflichen Gerichte, so wie deren Streitigkeit!»auch nur vor diesem Forum entschieden wurden. Im äußersten Falle wurde»die Kleriker zu beständiger Klosterhaft verurteilt, selten ihrer Würde e»i-kleidet und dem weltlichen Gerichte übergeben.
Für diese Immunität der Geistliche«) führte Hinkmar von Rheim- :das Wort '), räumte aber doch ein, daß die Geistlichen bei StreitigkeitenmtLaien über Länderbcsitz vor weltlichen Gerichten sich durch Vögte vertrete»lassen müßten. War der Angeklagte ein Bischof, so sollte derselbe durcheine von Bischöfen zusammengesetzte Versammlung gerichtet werden, wai
1) Engen auf der Synode zu Rom sau. 16. u. Johannes aus cumSynode zu Ravenna can. 10.
2) Bonner Zcitschr. für Philos. u. Thcol. H. 23-25. in den mss»
Erörterungen. »
3l Hinkmar verfaßte darüb. eine eigene Schrift, als Carl d. Kahle dem o.von Laon, weil dieser nicht vor dem königl. Gerichte erschien, die TcinPiMiewcgnchmcn ließ.