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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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§. 195. Die Metropoliten, Bischöfe und ihre Diöccsen.

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beaann seit dem men Jahrs,, vorzugsweise auf die Bischöfe in der Umge--md Roms (episcopi collatores kapso), den engeren Kirchsprengel deSPavsteS und auf die Geistlichkeit der römischen Kirche übertragen zu wer-dei>'t. 3 " früherer Zeit wurden die bestimmten Stellen bleibend zu-«,'estncn Kleriker, sowie besonders die Geistlichen der bischöflichen Ka-tbedralkirchen, earrü'na/es genannt, insofern nämlich die bischöflicheArche als csrclo, die Angel galt, um welche sich die ganze Gemeinde be-Mte. Es verhält sich mit der BezeichnungCardinal" gerade wie mitdm Worte Papst. Ursprünglich wurden alle Bischöfe genannt, späterjedoch wurde diese Bezeichnung blos für den römischen Bischof reservirt.Ebenso schwand auch das Wort Cardinal allmälig aus den Capiteln derKathedralen, seitdem besonders die Macht und das Ansehen der römischenLardmäle stieg. Endlich verbot Pius V. ausdrücklich (1567), daß andereals römische Geistliche diesen Namen führen. Das Collegium der Cardi-näle das seit Nicolaus ll. eine eigenthümliche Bestimmung über die Artrn Pap st wähl erhielt, bestand im 12ten Jahrh. aus den 7 Cardinal-Bi-schöfen der suburbicarischen Kirchen Ostia, St. Rufina, Porto, Al-tan», Tusculum (Fraskati), Sabina und Präneste (Palestrina),ans den Cardinalpresbytern, den 28 Vorstehern der römischen PfarrkirchenUrsprünglich nur 12) und den 18 (anfangs nur 7, dann 14 Stadt- und 4Mast-) Diakonen, von denen die 4 letzteren beim Gottesdienste im Lateranfangirten. Nach der letzten Bestimmung des P. Sixtus V. v. I. 1586 darfdie Anzahl der Cardinäle nicht 70 übersteigen. (6 Cardinalbischöfe, 50Eardinalpriester und 14 Cardinaldiakonen). Die Cardinalbischöfe solltenan den wichtigsten Berathungen der Kirche Theil nehmen, und nach einerbesondern Verordnung abwechselnd in der Laterankirche den Gottesdiensthalten, daher sie bald mit dem römischen Klerus vereinigt wurden.

§. 195. Die Metropoliten, Bischöfe und ihre Diöcescn.

1/EasNM vst. ot nov. sccl. rlisc. ?. I. lib. I. c. 43. 56. (cls Nstropolit. st

Lxise); k. I. lib. II. c. 5 8g. (ils Lrrbiprssl>^teris.)

Die Ausbildung der Metropolitanverfassung war besondersdurch dm h. Bonifacius angeregt worden; auch hatte sich dieselbe zu einemWien Kreise von Rechten auSgebildet, wie die Aufzählung derselben inkineni Briefe Hinkmar's von Rheims an seinen Verwandten Hinkmar, B.von Laon, und besten Schrift <io fürs metropolitsnorum zeigt. Nach demAtem Rechte lag dem Metropoliten zugleich die Sorge ob über die ganzeProvinz; an ihn durfte jeder von dem Urtheile des Bischofes appelliren,md er konnte auch ohne Zuziehung einer Synode Jrrthümer oder Uebergriffeeines Bischofes verbessern. Als diese Rechte in der Hand herrschsüchtigerIndividuen gefährlich schienen, schritten Päpste und ihre Legaten ein, seitden Psmdo-Jsidorischen Decretalen grundsätzlich. Die Metropoliten be-hielten nur durch ihren Ehrenrang mehrere politische Rechte, wodurch ihrekirchliche Stellung zu den Suffraganbischöfen weniger hervor trat, be-sonders als seitdem lOten Jahrh. die Provinzialsynoden in Verfallgeriehen.

l) lieber diese Uebertragung auf die Geistlichkeit vorzugsweise der röm. KircheE eanlo wtius occlesias spricht P. Leo IX. sx. url Niclmsl. Osrular. irr. 32.oarao iriwwliilis iu ecolssiu ?stri, uuels eloriei ssus earckEles rliruntur,eamml utigug igj, mnvoirtur, vieiirius iulliasrsirtss. (Mr-rsr. B.

P. 953. Lm'äuOr. V. VI. ?. I. p. 944.)

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