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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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460
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460 2. Zeitraum. 2. Periode. 2. Zeitabschnitt. 2. Capitcl.

Papstwahl zugesprochen. Die fortgesetzte Einmischung Deutschlands indüWahlen der römischen Kirche schien Unheil für die Kirche zu drohen. Da-durch aber war der deutschen Nation kein wesentliches Recht, dasibrnicht wieder genommen werden konnte, versagt, sondern nur die seit WJahren wegen ihres moralischen Uebergewichtcs zugelassene Einniischun«untersagt. Dennoch entstand gleich bei der ersten Kunde davon in Deutsch-land eine gewaltige Bewegung, an deren Spitze EB. Hanno vonCöln stand. Diese steigerte sich, als nach Nicolaus II. Tode (22. Juli1061) die Cardinäle unter dem Einflüsse Hildebrand's Anselm, B.vonLucca, als Alexander ll. (106173) wählten '). Es war übrigensder päpstliche Stuhl fast drei Monate erledigt, und dann der CardinalpriesieiStephanus, Abgeordneter der römischen Kirche, am kaiserlichen Hofe garnicht vorgelassen worden, so daß er sein Schreiben mit dem Wahlberichteunerössnet zurückbrachte. Unzufriedene weltliche Große und der kirchlichenStrenge abholde Geistliche betrieben bei der Kaiserin Agnes eine andmWahl, angeblich, weil die Alexander's II. ohne Zustimmung des kaiserlichenHofes erfolgt sei. Diese, ohnehin unzufrieden über das Bündniß des Pap-stes mit den Normannen, ließ die lombardischen Bischöfe auf der Synodezu Basel den Cadalous, B. von Parma, als Honorius II. zum Papstewählen, einen Mann, dessen eigenes Leben eine Bürgschaft für Simonieund Concubinat gab. Der Herzog Gottfried und die für Alexander II. ge-rüsteten Normannen zwangen Cadalous jedoch, sich auf sein Bisthum Parmzu beschränken. In Deutschland war die Anerkennung schwankend, bisHanno, EB. von Cöln, sich der Erziehung des jungen Heinrich IV. undder Reichsverwaltung bemächtigte, den Cadalous verwarf und sich fürAlexander II. erklärte. Und als Alexander mit kräftigem Geiste und vollSehnsucht, die Gebrechen der Kirche weiter zu heilen, den strengen PetrusDamiani mit weiten Vollmachten nach Frankreich schickte, und in Lau-frank, EB. von Cantcrbury, einen rüstigen Kämpfer gegen den Verkaufkirchlicher Würden und Priesterconcubinat in England erhielt, wandten sichihm alle Bessergesinnten zu. Aus dem Concilium zu Mantua (IWerklärte er die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen für verleumderisch);die vermeintliche Verletzung der Rechte und Privilegien des deutschen Königsward durch die Bemerkung zurückgewiesen: das Bestätigungsrecht sei dmKaisern von den Päpsten nur verliehen worden, um Unordnungen zu verhin-dern, nicht um die Wahl erst gütig zu machen:was jene prätendir-ten, seikein Recht, sondern eine Tyrannei gegen die Kirche."Sehr treffend hatte bereits Petrus Damiani durch eine Schrift auf der Ver-sammlung zuOsbor (1062) das Verhältnis der zwei verschiedenen«ndgetrennten Organismen, der Kirche und des Staates, auseinandergesetzt.Als solche müßten die zwei großen göttlichen Ordnungen sich frei erl-wickeln, und nur durch Frieden und Eintracht sich gegenseitig unterstützen):

1) Ukemanckrr II. vita et exp. b. TUrrn.er. V. XIX. p. 939 Ua-ÜM». 7VI. k. I. P 1077 eg.

2) Ucb. das Concil vgl. Gfrörer, Gregor VII. Bd. II. S. 4486 undWilly, daS Concil zu Mantua. Giess. 858.

3) T'eSrr Damranr dineeptatio 8)-noi!<0is iuter regis advoeatum et Kom-»ne ecrlssiae delensorem. b. 23ar o». arm. ad a. 1062. ur. 68. b. Mmi. 7XIX. p. 1001 8g. La,üu-'n. V. VI. k. I. p. 1119 8g. Die hier angeMnWorte sind die elaueula dietiouis.