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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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1. Zeitraum. 2. Periode. 4. Capitel.

von Verheerung oder Unfruchtbarkeit n. a., wurde das encharistische^gefeiert (Votivmessen).

Bei der öffentlichen Feier der Eucharistie ward die Commuuio» gcMlich unter zwei Gestalten gereicht; doch ist evident, daß man stets glMdie Substanz des Sacramentes sei auch in Einer, dem Brodc oder dmWeine, vollständig enthalten, wie dies schon die Worte des Apostels: ,Iunwürdig ist oder trinkt" (1 Kor. 11 , 27.) nicht undeutlich zu versieh,geben. Zudem wurde den Gläubigen schon in der ersten Periode zur Hder Verfolgung, oder wenn sie im Begriffe standen, eine längere Reiß, ksonders zu Wasser zu unternehmen, und namentlich den Mönchen in derll»samkcit, wo kein Priester war, mehrfach gestattet, die Eucharistie umHanse zu nehmen. Die Kirche durste damals noch nicht befürchte», daßchLeib des Herrn außerhalb der gottesdienstlichen Versammlungen Weingutfurchtsvoll behandelt und genossen würde. In solchen Fällen, wienochkder Conimunivn der Kranken und besonders in der

wurde die Eucharistie stets nur unter Ein cr Gcstallder des Brodes gereicht, und diese Communion für nicht minder heilig Ovollständig gehalten. Ebenso bestimmt ist erwiesen, daß bei der schm schzeitig eingcführtcn Kindercom m unio n diese immer um unter der Gestatt des Weines gereicht wurde'). DaS Brod anlangend, so wurde,««,im Morgenlande so auch im Abcndlande, mit wenigen Ausnahmen gesäunt es zur Eucharistie gebraucht; erst zur Zeit des Photius erklärte sicht«abendländische Kirche bestimmt für nng cs äue rtes; übereinstimmend akiim Orient und Oeeident mischte man nachweislich aus frühen Zeiten zaWeine ein wenig Wasser. Aus besonderer religiöser Scheu vor dem heilSacramente, erwähnt schon Tertullian, genossen die Christen freiwilligtiiEucharistie nüchtern, was die dritte Synode von Carthago (397) MMlich vorschreibt, und nur für den Donnerstag in der großen Woche«Ausnahme gestattet, wo die Eucharistie nach dem Vorbilde der Eichst«-erst am Abende empfangen wurde ). Andererseits aber hatte das um»dige Betragen vieler strenge Verbote der früher» mit der Eucharistie m-bundenen Agapen herdeigeführt ^'). Die Concilien zu Laodicea MHund zu Hippo (393) verboten wenigstens das Abhalten derselbe» ii> d»Kirchen.

§. 137. Die Arcandisciplin.

Die Litteratnr darüber von öie/loKrne»', T'o/Äot, Loti-e ote. tzl

oben S. 215. Note 1.

Nach der Ermahnung des Erlösers (Matth. 7, 6.) war frühzeitig»den Verkündern des Evangeliums und den Vorstehern der Kirchen ein gechser Rückhalt der geheimnißvvllen Lehren vor Profanen und ins Christwti»noch nicht Eingeweihten beobachtet worden. Dieß geschah namentlich leib»

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IX. 12. spricht cle saeritlcio xretii nostei xeo rleluncta inatra Noniea.

1) SernaAAM I. I. lib. III. e. 9. bcsond. §. 1. u. 2. u. «. 10.

2) <7o»rer7. III. (397) can. 29.: Dt s-acrainanta aluiris »oiMst

sgjunis bomillibus aslebreiitiir, oxceiito uno clis annivsr8ruio inuo cas»»«!«»

eolsbratur). Bei N. I. p. 964. I'. III. x. 88S.

3) SernaMio I. e. lib. III. c. 9. §. 6- äs Xaapis. BintcriIN, Dl»>Bd. II. Th. 2. S. 82 ff.

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