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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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§. 131. Concilicn und kirchliche Gesetzgebung.

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und das dritte zu Constantinopcl (6801. Zu gleichem Range wollte man,n Abendland» die Synode von Sardika >343), und in der griechischen Kirchedie -weite trullanischc Synode (692) erheben, ohne aber allgemeine Zustim-mung zu erhalte». Außer den vorzugsweise beabsichtigten dogmatischen BeschlüssenMiweu auf diesen Concilicn auch Rechts- und Disciplinar-Angelcgcn-bcitcu von allgemeiner Bcdcntung verhandelt, oft auch Patriarchen, Bischöfe,,nd Priester abgcsctzt und mit dem Anathcm belegt.

Die ökumenischen Concilien dieser Periode wurden nun zwar meist vonden Kaisern berufen, bei mehreren aber die Zustimmung des Papstes einge-bolt. So erklärte, freilich aus viel späterer Zeit, das sechste ökumenischeCvncil, der Kaiser Constantin habe in Uebcreinstimmung mit dem P. Sil-vester das Concil nach Nicäa berufen. Zuverlässig holten Marcian undPulcheria die Genehmigung zur Berufung des vierten ökumenischen ConcilS( 45 l) ein, und auf eben diesem Concile machten die päpstlichen Gesandtendem Dioscorus unter andern: den Vorwurf, daß er sich angemaßt habe, ohnedie Autorität des Papstes ein allgemeines Concil halten zu wollen. Dahererklärt auch der P. P clagius II. (587) die Berufung der ökumenischenConcilien als ein besonderes Vorrecht des Nachfolgers Petri. Der Vorsitzauf diesen Concilien wurde von dem ersten an, wo Hosius und die römischenPriester Vitus und Vincentius den Sylvester vertraten (s. S. 255.), demPapste ohne Widerspruch zugestanden, obschon jene Concilien der größerenAnzahl nach von orientalischen Bischöfen besucht und die römischen Bischöfemeistens nur durch Gesandte vertreten waren. Ja der Patriarch MacedoniuSvon Ct. erklärte dem Kaiser Anastasius: er könne in Angelegenheiten desGlaubens nichts entscheiden ohne eine ökumenische Synode, auf welcher der, Papst den Vorsitz führe.

Außer den 6 ökumenischen Concilien wurden in dieser Periode noch eineReihe von National-, Provincial- und Diöces ansynoden gehal-ten. Ja die Abhaltung derselben wurde wie früher (s. S. 200.) so auchjetzt wiederholt anbefohlen. Nach dem ökumenischen ConcilczuNicäasollen in jeder Provinz zweimal im Jahre Concilicn gehalten werden, undalle Bischöfe der Provinz dabei erscheinen; das erste soll vor dem 40tägigenFasten, das andere im Herbst gehalten werden. Dasselbe wiederholte dasConcil zu Antiochien 351, das vierte ökumenische Concil zu CHal-cedon, welches letztere zugleich die Versäumung der zweimaligen Abhaltungder Concilicn rügt. Als die kirchlichen Provinzen sich jedoch sehr ausgedehnthatten, verordneten die Concilien zu Agde 506, zu Orleans 533, zuTonrs 567, zu Toledo 589 u. 633, sowie später das siebente ökume-nische Concil zu Nicäa 787:es sollen sich die Bischöfe unweigerlichwenigstens einmal im Jahre zu einer Synode versammeln, und die einge-Mchenen Gebrechen heben')." Die Beschlüsse derselben, die den Glau-ben oder die Sitten betrafen, wurden gleich denen auf den ökumenischenConcilien für unfehlbar gehalten, sobald sie vom Papste approbirt und vonder gesannnten Kirche angenommen wurden. Die Concilien von ArleS(314), von Orange und Valence (529 u. 530) u. A. können zum Be-weise dienen.

Eine besondere Gattung von Concilien waren die o-övossor estehende, permanente Synoden zu Constantinopcl, welche von den gerade inder Residenz anwesenden (c?ss>?zloö?-rcL) Bischöfen unter dem Vorsitze des

l) ssteßler, üb. die Provinzialconcilien. Jnnsbr. 849,