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1. Zeitraum. 2. Periode. 3. Capitcl.
ständig erklärt, und Palästina dem Patriarchate Jerusalem überwiesen >M,Schwer ist die Ausdehnung des römischen Patriarchats zu bestimmweil hier die Patriarchal- und Primatrcchte nicht leicht aus einander zn b,lten sind. Sicher umfaßte das Patriarchat des römischen Bischofs j»Koryphäen des Oceidents," Italien, Gallien, Spanst,Sardinien, Sicilien, das östliche und westliche Illyrist«wo meistens apostolische Vicare im Namen des römischen Bischofs chPatriarchalrcchte ausübten *). Die afrikanis ch e Kirche mit chms,zahlreichen Bisthümern dagegen widerstrebte der Unterordnung unter stjr ömischc Patriarchat; auch der B. Maurus von Ravenna, st,jetzigen Sitze des Erarchats, sträubte sich dagegen, ohne jedoch die Primat-rechte zu verkennen. Die wesentlichen Rechte der Patriarchen waren niundie ihnen untergebenen Metropoliten zu confirmiren, die Synoden zn beruß»den Vorsitz aus denselben zu führen, Appellationen anzunehmen, den Metrop«!lite» die kaiserlichen Rescripte zu communiciren u. A. Andererseits Wurstaber den Patriarchen wie den Metropoliten wiederholt zur Pflicht gemachtüber Angelegenheiten von Bedeutung nicht ohne Zustimmung der Synost«zu entscheiden').
§. 130. Der Primat des römischen Bischofs.
Tl/ammaeü/, riutiguitut. elir. Iil>. IV. stNothensec, der Primat des PaMs-Kenrik, Primat des apostol. Stuhls, s. §. 87.
Der ganze Charakter der Zeit war geeignet, die Grundbegriffe des Pri-mates als Einheits- und Mittelpunkt und Schlußstein der Kirche (s. S. M)weiter zu entwickeln, und den Papst als sichtbaren Repräsentant»der kirchlichen Einheit vorzuführen: als den BeschützerinGlaubens und der kirchlichen Gesetze, als den InhaberinObergewaltüberalleBischöfe,alsBestätigerder Synoial-beschlüsse, und durch den eingenommenen und zugesiaLst-nen Vorsitz aufden ökumenischen Concilien als Vorstandlngesammten katholischen Kirche'). Folgende Erscheinungen ckn
*) Wie schon nach der Bestimmung des Coucils zu Antiochien ea». S. irrMetropolit seinen Sitz in der bürgerlichen Metropolis nehmen sollte ls. S. MNote 1.1, so lehnte sich auch die jetzt erweiterte kirchliche Verfassung a» die poli-tisch c des römischen Staates am Die letztere bestand aus den vier Prästr-fcetirren jl. kruokoctura Orisutio, 2. llraok. Ilhunei, 3. kraok. Italiae mitkraok. 6-0Iiarum1 mit den Untcrabthcilungen von Diöcescn und Provivzr«.Die llrastsctura Orisutis z. B. hatte fünf Diöcescn, von denen jede in jc li,je 11 und 6 Provinzen zerfiel. An die Einthcilung der Provinzen lehnt» Ddie kirchlichen Metropolen, mehr an die Diöcescn die Erarchatc undtriarchate. Doch ward aus Anlast eines Streites zwischen AnthimuS«Tpana, der bei der politischen Zcrthcilung Cappadociens in zwei Provinz»»wie Basilius von Cäsarca Metropolit sein wollte, von P. Jnnoccnz I. a-klärt: „die Kirche ändert sich nicht »ach den Veränderungen menschlicher Dinge.'Darnach bestimmte auch das ökumcn. Concil von Chalccdon lstöl): daßcimPVeränderungen der bürgerlichen Einthcilung nicht auch eine der bestchciii»kirchlichen nach sich ziehe: denn das wäre eine ungebührliche AbhängigkeitenKirche vom unsteten Wechsel weltlicher Verhältnisse.
1) tlonerk. L7iakoeäo-r. euu. 7.: 8i guis clsrieus cmn proprio vel et»
alio lstpiseopo usZotium aut litom liubsat, a ^rourncrae sz/»roäo suäicM-Dasselbe cau. 17. wiederholt. .. .
2) Deo 37. sp. X. aä blpiscopos proviue. Visuu. Diviir-w eultum religiMgusm iu omuLö gontos oiunssguo uatiouss Ooi voluit Zra-tiu eoruscnre, >t»Dominus uostor ässus Llrristns — iustituit, ut veritas, gurre unten leg»«