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blätter an dem zur Befestigung des Bandes die-nenden Ringe tragen sollen. Die zu ernennendenRitter erster Klasse, welche zuvor in der 3tenund 2te» Klasse gewesen sind, erhalten eben diesedrei Eichenblätter so wohl am Ringe CFig. 4.), alsauch auf dem Sterne an der obern Spitze. (Fig. 3.)
Bei allen Rittern der ersten Klasse, die nichtzuvor in der 3ten und 2ten Klasse gewesen sind,haben Stern und Ring diese Eichblätter nicht.
Durch Kabinets - Befehl vom IS. Juni 1823 wirdbestimmt, dass wenn Ritter der zweiten Klasse desrotlicn Adler-Ordens mit Eichenlaub, welche nichtmehr im Dienste stehen, die erste Klasse dieses Or-dens erhalten, dieselben das Eichenlaub zwar andem Ringe, nicht aber auf dem Ordens-Sterne tra-gen sollen.
durch Uns Unterthanen, dio in Unseren Militair- und Civll-diensten stehen, irgend einen Mangel an ItTuth, an Pflicht-trene und an Unbescholtenheit zeigen. Dieser Verlust sollder gewöhnlichen Strafe des Gesetzes hinzutreten, undWir behalten Uns dagegen vor, diese im einzelnen Falldarnach und den Umständen nach zu ermässigen.
Sollten wider Verholten Inhaber von Unsern Orden undEhrenzeichen sich solcher Handlungen schuldig machen, sosollen Uns davon die Landesbehörden und Vorgesetzten,die Gerichtshöfe aber von ihrem rechtskräftigen ErkenntnisseAnzeige machen; dagegen ist kein Richter befugt, auf denVerlust Unsrer Orden und Ehrenzeichen selbst zu erkennen,vielmehr heben Wir die Gesetze, welche dieser Bestim-mung zuwider laufen möchten, in so weit hierdurch auf.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchst eigenhändigen Un-terschrift und beigedrucktem Königlichem Insiegel.
Geschehen und gegeben Berlin 18. Januar 1810.
Friedrich Wilhelm.
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u. s.