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wesen sind, zur Bezeichnung dessen noch ausserKreuz und Band um den Hals drei goldne Eicli-
S- iä.
Die Verleihung nller Orden lind Ehrenzeichen ge-schieht von Uns Allcrhüchstselbst nach der schon bestehen-den oder analogen Verfassung.
Das Detail der dahin einschlagcnden Angelegenheitenaber, wollen Wir einer besomlcrn Behörde anvertrauen,deren Geschäft und Pflicht es scyn soll, die Ordenszeichenund Medaillen zu besorgen, vollständige Listen der Inhaberzu führen, Abgang und Zuwachs nachzulragen, Auszügedavon vorzulegen, und in so fern Wir es verlangen, Be-richt zu erstatten, und Aufträge auszurichten. So weithierbei Kosten Vorfällen, werden Wir den Bedarf dazu un-weisen.
§■ D>.
Damit aber die Orden und Ehrenzeichen Unserer Mo-narchie stets eine hohe Auszeichnung bleiben, so werdenWir die Zahl ihrer Inhaber nur auf eine angemessene kleineZahl bestimmen, ohne jedoch in ausserordentlichen Ver-hältnissen des Staats dem Verdienste die Aussicht zur öffent-lichen Anerkennung zu beschränken.
Eben deshalb wollen Wir auch von den neuen Klassendes rotheu Adler-Ordens für jetzt nur die dritte verleihen,und die Ertheilung der zweiten Uns für die Zukunft fürdas fortschreitende Verdienst Vorbehalten.
§. 17 .
So wie die Verleihung Unsrer Orden und Ehrenzeichenvon Uns Allcrhüchstselbst geschieht, eben so wird auchder Verlust derselben nur von Uns Allerhöchstselbst ausge-sprochen. Bevor dies nicht geschehen, darf an dem In-haber derselben keine Lebens -, Leibes - und Ehren - Strafe(Festungs-Arrest und Gefängniss ausgenommen) vollzogenwerden.
Mit dem Verlust der Orden und Ehrenzeichen werdenWir Allerhöchstselbst alle den Begriffen der Ehre zuwiderlaufende Handlungen und vornehmlich solche bestrafen, wo-