31
ernennenden Ritter der 2tcn Klasse des rothen Adler-Ordens, welche zuerst Ritter der 3ten Klasse gc-
§. 9.
Der Orclen pour le merite (Fig. Iß.) soll künftig nurfiir (las im Kampf gegen den Feind erworbene Verdienst er-worben werden können.
§• 10 .
Mil gleicher Bestimmung gilt für die goldene und sil-berne Verdienst - Medaille am schwarz weiss gerändertenBande die Anordnung vom 30. September 1806.
§• 11 .
Die Orden und Ehrenzeichen der ersten Haupt -Ablhei-litng können mit denen der zweiten zusammen getragenwerden.
§■ 12 .
Unsere säinmtliche Orden und Ehrenzeichen geben ih-ren Besitzern das Hecht, ausser den Aintsverhällnisscn alsdie ersten ihres Hanges und Standes geehrt zu werden.
§• 13.
Allen Inhabern des schwarzen Adler-Ordens und derersten Klasse des rothen, bewilligen Wir hierdurch dieMilitnir-Honneurs und zwar so, dass die Schild wachen dasGewehr präsentiren, ausserdem aber vor dem schwarzenAdler-Orden die Wachen ohno das Gewehr aufzunehmenheraustreten sollen.
Das Kriegs-Verdienste zu ehren, ist Beruf des Mili-tairs; die Schildwachen sollen also vor den MilitärischenVerdienst - Medaillen Front, Gewehr im Arm, vor demOrden pour le merite aber Front mit geschultertem Gewehrmachen. Fordert das persönliche Militair - Verhiiltniss ei-nes Inhabers höhere Auszeichnung, so tritt diese ein.
§• 14-
Das Wappen mit den Ordens - und Ehrenzeichen zuumgeben, steht jedem Inhaber frei; auch können diese nochbei dem Leichcnbegängniss zur Eine des Verstorbenen dienen,so wie dann sein Diplom als ehrenvolles Andenken der Fa-milie verbleibt.