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9 (1830) R bis Schu
Entstehung
Seite
538
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538 Sachalin Sachs

Muster in ihrer Art. SeinÖdip" wird noch jetzt zuweilen auf der königl. Bühnezu Berlin gegeben; auch gibt es einen Elavierauszug davon. Einförmigkeit ist wolder einzige Fehler, den die Kritik ihm vorwerfen kann.

Sachalien, Sachalin, Sagalien, oder Ula-Hata, d. i. große Insel, eineHalbinsel im ochozkischen Meere, der Mündung des Amur gegenüber, mit den,Lande der Mandschu nördlich durch eine flache Erdzunge verbunden, hilft die StraftJedso bilden. Das von gutmüthigcn Ichthyophagen, den Ainos, bewohnte Landist gebirgig, aber nicht unfruchtbar. An der Bai Nadeshda ist eine Ansiedelung vonTataren. Die russisch-amerikanische Gesellschaft nahm die Halbinsel 1807 in Be-sitz als bequeme Station der zum Handel mit Nordamerika bestimmten Schiffe.

Sachenrecht (sus rcrum) steht in der wissenschaftlichen Anordnung derRechtsobjecte dem Personenrechte entgegen und ist der Inbegriff aller rechtlichen Br-stimmungen, welche sich nicht auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse (statu,pcisouslis, wie Familienrechte, Paternität, Standesrechte u. s. w.), sondern aufäußere Gegenstände beziehen. Dies ist aber wieder von einer doppelten Art, indmentweder eine Sache mit einer Person in einer solchen rechtlichen Verknüpfung steht,daß daraus für alle andre die Schuldigkeit entsteht, sich jeder Einwirkung auf die-selbe zu enthalten, und für den Herrn der Sache das Recht, seine Sache von Jedemzurückzufodern, in dessen Gewahrsam er sie findet (susiuie, dingliche Rechte),oder indem nur eine bestimmte Person zu Gewährung einer Sache (einem Gebenoder Hervorbringung derselben) verpflichtet ist (zusoä rein, in persona,», Fede-rung, Obligation). Das dingliche Rechtsverhältniß ist also ein allgemeines, einemBerechtigten stehen alle andre als zu einem Unterlassen Verpflichtete gegenüber,und er hat, wenn er beeinträchtigt ist, eine Klage gegen einen Jeden, welcher ihnin seinem Rechte stört, eine dingliche Klage; das Obligationenverhältniß ist ein sie-cielles, wo dem Berechtigten ein besonders Verpflichteter gegenübersteht. Die Klageist daher auch nur gegen diesen besonders Verpflichteten und Die, welche seine Hand-lungen zu vertreten haben, möglich (actio personalis). Die dinglichen Rechte sindauf 4 Hauptformen zurückzuführcn: 1) Eigenthum, welches durch Vindicationskla-gen geltend gemacht wird; 2) Erbschastsrechte, wo die Klagen I,oreilitatis petitiogenannt werden; 3) Gebrauchsrechte an einer fremden Sache, Servituten, die Kla-gen sind actio confessoria, wenn Jemand dergleichen Rechte an einer fremdenSache verlangt, und actio negatoria, wenn der Eigenthümcr die Freiheit seinerSache gegen einen Andern geltend macht; 4) Pfandrechte, aus welchen eine Pfand-klage gegen jeden dritten Besitzer entspringt. Die feinem Nuancen können hinnicht angegeben werden. Im deutschen Rechte kommen »och einige andre sächlicheRechtsverhältnisse vor, z. B. Bannrechte, Retract u. a. 37.

Sacherklärung, s. Definition.

Sachs (Hans), der vorzüglichste Meistersanger Deutschlands im 16. Jahrh.,wurde 1494 zu Nürnberg geb., lernte in s. Jugend das Schusterhandwerk, wan-dcrtc als Geselle, verband nachher in s. Vaterstadt s. Handwerk mit der Übung d«SMeistergesanges, in dem er die höchsten Ehren und Würden erlangte. Er nahmlebhaften Thcil an den Ereignissen s. Zeit, namentlich an der Lutherischen Kirchcn-verbesserung, zu welcher er selbst überging, und starb 1576 den 19. Jan. allgemeingeehrt. Er gehört nicht nur unter die besten Dichter seines Jahrh., sondern istauch für unsere Zeit der Anerkennung würdig. Er besaß ein sehr fruchtbares dichte-risches Genie und ungeachtet der rauhen Sprache zeichnen sich s. Gedichte durchNaivetät, Gemüthlichkeit, witzige Darstellung, sinnreiche Erfindung und tref-fende, oft beißende Sittenschildcrung aus seinem Zeitalter aus. Seine sämm!!.!Werke kamen heraus zu Nürnberg 1570 fg. in 5 Bdn., Fol-, nachher ebendas.1588 fg., 3 Bde. Fol., und zu Kempten 1612 16 in 5 Bdn., 4. Hand-schriften von Hans Sachs's Gedichten befinden sich in der Schulbibliothek zu Zwi-!