812 Justitia Iuvenalis
Trogus Pompejus, eines geb. Galliers, der zur Zeit des Augustus lebte, und des-sen Werk in 44 Büchern die allgemeine Geschichte von den ältesten Zeiten an um-faßte, vorzüglich ausführlich aber die macedonische Geschichte abhandelte und daherauch die Überschrift führte: „Hiutoriae kliilippioae". Nach dem Auszuge zu ur-theilen (denn das Hauptwerk ist verloren), fanden sich in dem Buche mehre grobeFehler, besonders in der jüdischen Geschichte; indeß fand doch dieser Auszug (derübrigens ebenso überschrieben und eingetheilt ist, wie jenes Werk), weil er in derKürze so vieles Merkwürdige der alten Geschichte zusammenfaßt und vadurch sichvor andern weit vorzüglichem Geschichtswerken auszeichnet, Beifall, und wirdauch gegenwärtig häufig in Schulen gelesen. Die Darstellung ist im Ganzen cle- jgant und gefällig genug, wenngleich ihr jene edle Einfachheit und elastische Eorrect- jheit, die das Werk des Meisters bezeichnen, gänzlich fehlen. Gute Ausg. sind die (von Fischer (Leipz. 1757), Wetzel (Liegnitz 1806) und noch reicher nach Gräve's ,und Gronov's Ausg. mit Anm. und Eommentarien ausgestattet, die von K. H.Frotscher (Leipz. 1828, 2 Bde.); deutsch mit Anmerkungen von Ostertag. ^
Justitia (die Gerechtigkeit), bei den Griechen Asträa, Themis, Dike; dochwar die Justitia der Römer mehr ein vergöttertes Abstractum. Auf Münzen erscheintsie häufig als Jungfrau mit einer Stirnbinde oder einem Diadem, bisweilen mit !Schwert und Wage, bisweilen mit einer Schale in der einen Hand und einem Scepterin der andern. Die Schale deutet auf Gewissenhaftigkeit, Religiosität. !
Justitium (Juristitium), der förmliche Stillstand der Gerichte und derAusübung des Rechts, welcher nur bei außerordentlichen Fällen, z. B. bei einer ^großen Landestrauer, bei kriegerischen oder sonst bedenklichen Zeiten, während derPest rc., aber auch bei erfreulichen Veranlassungen Antritt, wo alsdann alle Ge-werbe und Amtsverrichtungen während einer gewissen Frist aufhören.
Iustizhoheit. Die Justizhoheit im weitern Sinne zerfällt in die bür-gerliche Justizgewalt oder Civiljustiz und in die Eriminalgewalt. Erstere ist derInbegriff aller der Rechte der obersten Staatsgewalt, die unmittelbar darauf Be-zug haben, die bürgerlichen Rechte gesetzlich zu bestimmen, die entstehenden Rechts-streitigkciten zu untersuchen und zu entscheiden, und die gesprochenen Urtheile zuvollstrecken. Sie begreift daher: 1) das Recht der Justizgesetzgebung; 2) die rich-terliche Gewalt im engern Sinne, oder die eigentliche Gerichtsbarkeit (juriuäictio),die sich mit der Untersuchung und Entscheidung streitiger Rechte, oder derCivil-sachen beschäftigt (mit ihr ist gewöhnlich auch die Befugniß zur Ausübung derHandlungen der sogenannten freiwilligen oder willkürlichen Gerichtsbarkeit verbun-den, die jedoch, streng genommen, an und für sich nicht zu den Justizsachen gehö-ren, wenngleich sie von Richtern vollzogen werden); 3) das Recht der Voll-,streckung und 4) das Recht der Oberaufsicht über das gesammte Justizwesen.!Mit dem Worte Eriminalgewalt wird dagegen der Inbegriff aller derjenigen Rechteder obersten Staatsgewalt bezeichnet, die sich auf die Bestrafung von Verbrechenbeziehen. Sie begreift gleichfalls 1) die Criminalgesetzgebung, oder das Recht, zubestimmen, welche Handlungen im Staate als Verbrechen bestraft, und mit wel-chen Strafen dieselben, falls sie begangen worden, belegt werden sollten; 2) dieCriminalgerichtsbarkeit, oder die Befugniß, über begangene Verbrechen, nach vor- ^hergegangener Untersuchung, ein Urtheil zu fällen; 3) das Recht der Vollstreckung,'und 4) das Recht der obersten Aufsicht über das gesammte Criminalwesen. L. 2 !
Jütland, s. Dänemark. j
Iuvenalis (Decimus Junius), aus Aquinum im Volskischen gebürtig,blühte zu Rom in der letzten Hälfte des 1. Jahrh. Er studirte die Beredtsamkeilzu seinem Vergnügen, widmete sich aber hernach der Dichtkunst, besonders der!Satyre. Weil er (in seiner siebenten Satyre) den beliebten Pantomimen Pari^heftig mitgenommen hatte, verwies ihn Domitian unter dem Scheine, ihn zu eh->