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Jury
tigte Vortheil nicht ebenso gut, ja besser durch eine zweckmäßige Organisation desRichteramtes erreicht werden kann. Von dem Letztem ist der Vers. d. Art. nachozjähriger Erfahrung in Criminalsachen vollkommen überzeugt. Man muß nur zuder alten Einrichtung des Eriminalwcsens zurückkehre», nach welcher auch der An-fang eines Strafverfahrens, die Versetzung eines Menschen in den Anklagestand(sonst Specialinquisition genannt), nicht von der Willkür eines Beamten oder einesRichtercollcgiums abhängt, sondern dagegen die Berufung auf ein höheres Gericht,so gut wie in andern Rechtssachen, stattfindet. Was aber den ersten Punkt be-trifft, so hat weder die englische Jury den berüchtigten Oberrichtcr und GroßkanzlerJeffreys unter Jakob I I. gehindert, seinen Partcihaß zu befriedigen, noch würde diefranzösische einem solchen Mißbrauche des richterlichen Amtes bedeutende Schwie-rigkeiten in den Weg legen. Algerncn Sidney und Lord Rüssel wurden von einem' Geschworenengerichte zum Tode verurtheilt; und auf der andern Seite haben sichdie Engländer gcnöthigt gesehen, dem Parlamente jene außerordentliche legislativeRichtcrgcwalt zu überlassen, von welcher wir oben gesprochen haben. Für gewöhn-liche Criminalsälle kann es gewiß keine unzuverlässigere, schwankendere Entschei-dungsform geben, als die Geschworenengerichte, welche, ohne von den Gründenihrer Aussprüche Andern und sich selbst einige Rechenschaft zu geben, ja ohne sichihrer selbst bewußt zu sein, über Ehre, Freiheit und Leben ihrer Mitbürger abur-theilen. Zuerst ist nicht daran zu denken, daß der Thatbestand eines Verbrechens, nach gewissen Regeln festgestellt werden müsse. Ein Mensch wird vermißt, eint Leichnam wird gefunden, man zweifelt nicht am Mord, und spricht das Schuldigüber einen vermeintlichen Mörder, obgleich jener vielleicht noch lebt, dieser das Le-ben ganz ohne Schuld eines Andern verloren haben mag. Vor einigen Jahrenwurde in London David Evans als Mörder seiner Frau hingerichtet, weil ein Apo-theker, der noch nie als Wundarzt prakcicict hatte, behauptete, sie sei an den Fol-gen einer Wunde am Kopfe gestorben, während ein wirklicher Wundarzt angab,die Verletzung sei ganz gefahrlos gewesen und die Frau an einer Entzündung derGedärme gestorben (,Morni»^-OI>roniaIe", 1818, 24. Febr.). Zweitens verur-theilcn die Geschworenen auf die leichtesten und entferntesten Jndicien, sobald dasnngeschuldigte Verbrechen eine Vermögensverletzung, Diebstahl, Raub, Betrugu. dgl. betrifft. Die Falle, in welchen die Unschuld der Vcrurtheilten nachher er-wiesen wird, werden daher immer häufiger, und diese Erscheinung hat ihren natür-lichen Grund darin, daß die Geschworenen jetzt meist aus den bemittelten Ständen^ genommen werden, welche eher einen Mord als eine Entwendung verzeihen. Ams 10. April 1818 wurde zu Kingston John Jawent vor Gericht gestellt, welcher —
^ dies war gar nicht zweifelhaft — den Verführer seiner Frau hatte erschießen wollen,
' statt dessen aber seinen Sohn getroffen und auf der Stelle gctödtet hatte; er wurdegänzlich freigesprochen. Auf diese Weise erheben sich die Geschworenen zu wahreni Gesetzgebern; wenn ihnen eine Strafe zu hart dünkt, z. B. die Todesstrafe aufj einen Diebstahl von 40 Schilling in einem bewohnten Hause, so sprechen sie auf! ein geringeres Verbrechen, und es ist der Fall vorgekommen, daß sic einen Men-schen für schuldig erklärt haben, 10 Guineen (210 Schillinge) gestohlen zu ha-^ den, wenn die Sachen 30 Schillinge werth gewesen seien. Der persönliche Ein-i druck des Angeklagten, das Vorurtheil für oder gegen ihn und die Natur der An-I schuldigung bestimmen oft schon im voraus die Aussprüche der Schöffen, ehe diej Verhandlungen nur begonnen haben. Man hat den Vorschlag in Deutschland^ gemacht, daß die Geschworenen ihre Gründe angeben sollten, aber damit nurbewiesen, daß man die Natur dieses Instituts nicht kennt. Angabe der Gründeverträgt sich so wenig damit, als wiederholte Prüfung durch ein andres Gerichtü> Folge eines Rechtsmittels. Der Ausspruch der Jury kommt wie ein Schlußl des Schicksals, obnc einer Rechtfertigung, Prüfung oder Berichtigung fähig