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5 (1830) H bis Jod
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Jury

richten übergeben worden. Die Einstimmigkeit der Schöffen bei ihren Aussprüchen ,zu verlangen, welche auch in England oft große Schwierigkeiten hat und zu auf- !fallenden Inkonsequenzen führt, fand man in Frankreich bald gänzlich unmöglich.

Die Einfachheit des englischen Verfahrens, welche am Ende der Verhandlung denSchöffen ven Ausspruch des Schuldig oder Nichtschuldig anheim gibt, konnte mansich nachzuahmen nicht entschließen. Während in England nur die wichtigstenZeugen vorgesühct werden, und gewöhnlich ein Tag, in sehr verwickelten Fälleneinige Tage hinreichend sind, die Verhandlung zu beendigen, wo denn auch keineungewöhnliche Geisteskraft erfodcrt wird, sich in Gedanken das Ganze zusammen-zuhaltcn, würde man es in Frankreich für einen Raub an der theatralischen Expos,- stion des Verfahrens halten, wenn man einen, auch den unbedeutendsten Zeugen !weglassen wollte. Daraus entsteht jene Weitläufigkeit, welche mehre hundertZeugen herbeischleppt, und mehr Wochen dauert, als man in England Tage ge- ,braucht hätte. Daraus entstand aber auch die Nothwendigkeit, den Schöffen ein- !zelne Fragen vorzulegen, welche von dem Präsidenten, um mit Scharfsinn und iGenauigkeit zu glänzen, oft bis auf mehre Hunderte, ja Tausende vermehrt nm- ^den, endlich aber in der Proceßordnung von 1808 wieder vereinfacht worden sind. I IDabei auf Einstimmigkeit zu halten, wäre rein unmöglich gewesen, man ist also ! ^endlich dahin gekommen, die einfache Mehrheit von 7 gegen 5 für entscheidend an- ^zunehmen, dann aber den Gerichtshof selbst zu einer Deliberation über denselben ^

Punkt zu verpflichten, in welchem Falle eine Freisprechung erfolgt, wenn die Ma- , ^jorität der Richter sich an die Minorität der Geschworenen anschließt, sodaß dieStimmen gleich sind. Auch haben die Gerichtshöfe das Recht, den Schöffenaus- i

spruch ganz bei Seite zu setzen, wenn er ihnen gänzlich auf einem Jrcthume zu ^

beruhen scheint, was aber nur von Amtswcgen geschehen und von Niemand iu ^

Antrag gebracht werden darf. Eine solche einfache Stimmenmehrheit entschied in ^ ^Fonk's Fall, und 1823 zu Paris gegen den I). Eastaing, wegen Vergiftung. Zu i !den Vorwürfen, welche man dem neuen französischen Eriminalverfahren macht ,gehört auch die allzu-große dem Präsidenten eingecaumte Macht. In England wird ldas Zeugcnverhör durch Ankläger und Vertheidiger, in Frankreich allein durch dm ^

Präsidenten geführt, und es ist oft eine sehr auffallende Ausübung dieser Befugnis, "

sowie ein Unwillen gegen die Vertheidiger zu bemerken, welcher sich mit dem richten i

lichen Amte nicht gut vertragt. Am allermeisten aber klagt man über die jetzige ^

Auswahl der Geschworenen, welche dem Präfecten allein zusteht, und über die Be- ischränkung des Verwerfungsrechts. Der Prafect entwirft eine Liste von 60 Ge-schworenen, von welchen der Assisenpräsident 20 ausstreicht, der Angeklagte (oderdie Angeklagten zusammen, wenn ihrer auch noch so viel sind) und der General-anwalt jeder 12 verwerfen kann, die übrigen aber das Schöffcnrecht, die Jury ibilden. Auf diese Weise ist es möglich, eine Jury zusammenzubringcn, welche aui ilauter entschiedenen Gegnern der Angcschuldigten besteht, und man behauptet, dasdies oft genug geschehe, sobald irgend politische Friktionen im Spiele sind. Daher .sind auch die besten franz. Juristen (Dupin, Verenger, Paillet, Bavoux u.A.)darüber vollkommen einverstanden, daß die französische Jury für eine gesetzmäßige ^ -reine Rechtspflege nur sehr wenig leistet. Aber lil. auch in England ist ihr ^ 2Werth sehr zweifelhaft. Es kann vermessen scheinen, die allgemeine Überzeugung !nicht nur der Engländer, sondern auch der Franzosen und andrer Völker aufechte» l

zu wollen, welche in diesem Volksgerichte das Palladium aller echten bürgerliche» ^

Freiheit erkennen, und auf ihr trial I>^.jury mit vollkommenem Vertrauen hi»- ^

blicken. Es sind aber doch nur die seltenen Fälle politischer Vergehungen, oder i» ^

welchen die Rachsucht eines Großen einen Unschuldigen verfolgt, welche dem Ge- .

schworenengerichtc diesen Ruf verschaffen können, und es ist noch eine große FM .

fowol, ob die Jury überall diesen Ruhm verdienen wird, als auch, ob der bcabsich-