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Jury
lagen, mit einem vortrefflichen Beispiele vorangingen. Die Gesetze waren hart;die Criminalproceßorduung von 1670 mit Blut geschrieben; sie gibt den Ange-schuldigten der Willkür der Gerichte preis; sie untersagt sogar ihm einen Verthei-diger zu geben, mit Ausnahme weniger Falle (Lit. 14, h. 8), dagegen kennt sieeine doppelte Tortur (die gue^ri»» pi-öp-cr.-unirv, um dem Angeklagten das Ge-ständnis seiner eignen Schuld abzuzwingen, und die gneit,»» pröalnble vor derHinrichtung, um die Anzeige etwaiger Mitschuldiger zu erpressen); sieverstattetjedem Richter, auch den Patrimonialgerichten, darauf zu erkenne», selbst mit Vor-behalt der Verdachtsgründe. Die Richter waren noch harter als die Gesetze; ihreUnwissenheit, ihr Leichtsinn veranlaßt Mißgriffe, welche ihr Stolz und der Zunft-geist der Höher» nicht zu verbessern gestattete, und unter welchen Unschuldige genugGesundheit, Leben, Ehre und alles zeitliche Glück eingebüßt haben. Auch demSchuldigsten,;. B. Damiens (s. d.), durfte man nicht so brutale Martern zufü-gcn, als bei dessen Zerreißung durch Pferde geschah. Daher waren auch fast alleKreise und Ämter bei Entwerfung ihrer LandesbeschwerdenfO.-ciiierü »ie äolennoes)1789 darin einig, die Urtheilssindung durch Geschworene zu verlangen. In derThal wurde dieselbe auck in der Constitution vom 3. Sept. 1791 ausgenommen,und es fand über diesen Punkt kaum einige Verschiedenheit der Meinungen statt.Mau blieb damals der englischen Einrichtung getreu, indem man zuerst eine An-klagejury über die Statthaftigkeit der Anklage entscheiden ließ; zuletzt aber, nachbeendigtem öffentlichen und mündlichen Hauptverfahren, die Entscheidung derThatsachen einer Jury von 12 Personen verlegte. Damals hatte man nur Frie-densgerichte, welche, wie noch jetzt, nur in kleinen Sachen und Besitzstreitigkeiten' mit eigentlicher richterlicher Gewalt bekleidet sind, und Districtsgerichte, welchegegenseitig die Appellationsinstanz gegen einander bildeten. Die Richter wurdenvom Volke gewählt, blieben 6 Jahre im Amte, konnten jedoch wieder erwähltwerden, und wurden, da alle Gerichtsgebührcn wegfallen sollten, vom Staate(sparsam genug) besoldet (Gesetz vom 24. Aug. 1790 über die Organisation derGerichte). Eine Strafgerichtsocdnuug vom 29. Sept. 1791, ein Crimmalgesetz(Lulle pönal) vom 6. Oct. 1791, und eine Instruction für das Criminalverfahrenvom Li. Oct. 1791 vollendeten den Kreis dieser neuen Gesetzgebung, welche seit-dem zwar in ihren Grundlagen, vorzüglich was das Finden der Endurthcile durchGeschworene betrifft, bcibebalten wurde, jedoch nicht, ohne wesentliche Veranderun-! gen zu erleiden, wodurch ein großer Theil der Vorzüge, welche man der englischenj Crimiiialgerichtsoerfaffung zuschrcibt, wieder verloren gegangen, und der Einflußj der Regierungsbeamten auf die Rechtspflege, wie man sagt, ungebührlich erweitert! worden ist. Die Criminalgerichte wurden anfangs aus den Districtsgerichte» ge-^ zogen, indem die Richter abwechselnd in das Criminalgericht des Departements ein-! traten. Einer der Richter war Director der Geschworenen, entwarf die Anklageund versammelte die Jury. Die Anklagejury bestand aus 8 Schöffen; 3 Stim-men für den Angeklagten waren zur Verwerfung der Anklage hinreichend. DieseAnklagejury ist nun in der neuen Eriminalgcrichtsordnung vom 17. Nov. 1808(s. Lu ,les, Ie 8 uin >i) ganz abgeschafft. Jetzt sind die Criminalgerichte für diewichtiger» Sachen (Oourn (l'nssisv^) Deputationen der Hofgerichte (Onurs i'»/a-ien, sonst Ooul'8 cl'ilppvl), und die Entscheidung über die Anklage wird von einerSectio» des Hofgerichts gefallt. Die Freiheit des Angcschuldigten, mit seinemVertheidiger Rücksprache zu nehmen, ist weniger durch die neuen Gesetze als durch1 die neuere Praxis wieder sehr beschränkt worden; nach einer sehr bedenklichen Aus-legung des Art. 302 der Eriminalproceßordnung von 1808 »erstattet man demVertheidiger erst wenig Tage vor dem Beginn des öffentlichen Verfahrens ZutrittM dem Angeklagten. Auch oie definitive Entscheidung ist in einigen Fällen, vor-! Mich bei den Preßvcrgehungen, den Geschworenen entzogen und den Polizeige-
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