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5 (1830) H bis Jod
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Jury

theils die Criminalgerichtc, welche ohne Geschworene urtheilten, aufgehoben, theilzauch die Arten des Criminalprocesses, wobei keine Schöffenurtheile stattfanden,abgeschafft worden sind. Von den letzten ist nur die Aussprechung eines Straf-erkenntnisses im Wege der Gesetzgebung noch übrig (uttalixlei-, attiixu»,:,, lgg<ik pains !,,ul pemcltios, s. England). Sonst aber waren allerdings-noch mehreWege vorhanden, einen Cciminalproccß ohne Jury zu beendigen, zwischen welchenaber nicht der Ankläger, sondern der Angeklagte zu wählen berechtigt war. In derangelsächsischen Zeit waren die Gottesurtheile des glühenden Eisens und des heißenWassers in Gebrauch, zu welchen noch das geweihte Brot kam. Die Geistliche»bereiteten einen Bissen Brot oder Käse, eine Unze schwer, welcher von dem Un-schuldigen leicht verschluckt wurde, dem Schuldigen aber im Halse stecken blieb undihn erstickte. An einem solchen Bissen starb unter Eduard dem Bekenner der GrafGodwin von Kent, und man wird schon gewußt haben, nachdem der Angeklagteverdächtig oder verhaßt war, den Bissen zu bereiten. Unter der normännische»Herrschaft wurden diese Gottesurtheile durch den gerichtlichen Zweikampf verdrängt.Der Zweikampf (vadiati» duelli, v ager »t'battle) war auch in bürgerlichen Sa-chen gebräuchlich, und es hing nach der ältesten Verfassung von dem Beklagten ab,wenn der Kläger gegen ibn seine Anfoderung durch Eideshelfer einigermaßen be-scheinigt hatte, ob er zu diesem Mittel schreiten oder mit doppelt so viel Eideshelfcrn,als der Kläger gehabt hatte, doch nicht über 12, die Schuld abschworen wollte.Dies hieß vaäiatio legis, vager o5 lav. Der Zweikampf in bürgerlichen Sa-chen kam schon im 13. Jahrh. ab, indem Heinrich II. in den Asstsen ein Verfahrenvor Schöffen einführte, in peinlichen Anklagcsnchen hingegen erhielt er sich weitlänger. Der Angeklagte wird noch jetzt gefragt, wie er gerichtet sein wolle, undobgleich die Antwort: Nach Landrecht (per lege,» terrae, oder per patriam), jetztzur bloßen Formalität geworden ist t so hatte doch noch bis 1819 wegen Mords eineigenes Verfahren statt, in welchem es dem Angeklagten freistand, den Anklägerzum Zweikampf auszufodern. (S. Kendalc'sAppeal ot murcler", London1819, und Appellation.) Auch ein Gerichtshof war in England ehedem vor-handen, welcher ohne Schöffen richtete, die Stern- und Starkammer (camemstellata , ein Name, über dessen Ableitung die englischen Antiquarien nicht einigsind). Sie bestand aus einigen weltlichen und geistlichen Lords, Mitgliederndes geheimen Rathes und 2 -Richtern der Obergerichtshöfe von Westminster,und hatte eigentlich nur über einige besondere Fälle, Aufruhr, Meineid, Amts-vergehen der Sheriffs u. dgl. zu richten, dehnte aber ihre Gerichtsbarkeit immcrweiter aus, und wurde besonders unter Heinrich VII. und Heinrich VIII. ein Werk-zeug der willkürlichsten Gewalt. Nachdem sie lange ein Gegenstand des Schre-ckens und des Hasses gewesen, wurde sie unter Karl I. 1641 ganz aufgehoben.Seitdem ist die Urtheilsfindung durch Geschworene immer in England als einer derGrundpfeiler der Verfassung betrachtet worden, und sie ist ebensowol in Civil-sachen, wenn eine Thatsache zu entscheiden ist, besonders wenn Entschädigungenfestzusetzen sind, als in Criminalsachen gebräuchlich. Durch dieHabeaS - Co rpuS-Acte (s. d.) aus der Regierung Karls II. ist große Sicherheit dafür gewährt wor-den, daß die Schöffenurtheile Keinem entzogen werden können; nur ist es zu beile-gen, daß das Gesuch um ein solches Mandat mit außerordentlichen Kosten ver-knüpft ist. kl. Geschichte der Geschworenen in Frankreich. ZwArt. Frankreich ist Einiges von den Gräueln erwähnt worden, welche sich impeinliche Rechtspflege Frankreichs vor der Revolution zu Schulden kommen liefRichterlicher Despotismus, verbunden mit Unwissenheit und Bestechlichkeit, zeig-ten sich in einer solchen Abscheulichkeit, daß sie allein hinreichend gewesen wärm,die Geneigtheit des Volkes zu Neuerungen und Empörungen zu erklären, worinihm übrigens die Parlaments, welche in beständigem Kampfe mit der Regierung