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5 (1830) H bis Jod
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Jury

in der menschlichen Gesellschaft, statt vollendeter Gleichheit, oft die größte Ungleich-heit zwischen den Richtern und Angeklagten stattsinden. Die mannigfaltigenMittel, wodurch man in Frankreich den Gebrechen der Jury abzuhelfen gesucht hat<man konnte hier, wo sie als politische Anstalt gleichgültig war, willkürlich an ih-rem Wesen ändern), und welche dennoch keine zweckmäßigere Criminalgerichtsbar-W schaffen konnten, belegen ihre gänzliche Unzulänglichkeit in dieser Hinsicht zurGenüge. (Vgl Assisen und Appellation.)

i. Geschichte des Instituts. Dasselbe ist offenbar von Anfang anein wahres Volks- und Gemeindegericht gewesen, und nicht, wie Rogge neuerlichbehauptet hat (Gerichtswesen der Germanen", 1820), eine Umgestaltung deralten Eideshelftr. Beide Institute, Eideshelfer u. Geschworene, haben zwar mancheäußere Ähnlichkeiten und mögen hier und da in einander verschmolzen worden sein,sie sind aber ihrem Wesen nach gänzlich von einander getrennt. Dies geht schonaus dem einzigen Umstande hervor, daß in England Geschworene und Eideshelfergleichzeitig neben einander Vorkommen. Eriminalprocesse gegen Geistliche wurdenunter Vorsitz des Bischofs mit 12 Geistlichen als Geschworenen (Urtheilssindern)verhandelt, jedoch damit angefangen, daß der Angeklagte mit 12 Eideshclfern seineUnschuld beschwor, und gewöhnlich, selbst wenn ein Bekenntnis des Angeschuldig-ten in der Mitte lag, durch seine Lossprechung beendigt, bis ein Gesetz 1576 diesemUnfug ein Ende machte. (S. Blackstone'sOomment. ontlielarvs u tim gl.", IV.)Auch von Deutschland ist cs längst bekannt, und noch kürzlich von Feuerbach (Be-trachtungen über die Mündlichkeit u. Öffentlichkeit der Gerechtigkeitspflege", 1821)erwiesen worden, daß die älteste Verfassung unserer Gerichte und noch in Baiern bisin das 15. Jahrh. darin bestand, daß die Gemeindemänner unter Leitung und Schutzeines Beamten das Urtheil fanden. Die Zahl 12 ist, da einmal eine bestimmteZahl sein mußte, so gut wie eine andre, und von jeher beliebt gewesen; die Ein-stimmigkeit der 12 Schöffen bestand aber in vielen Fällen und Orten anfangs woldarin, daß der Umstand, d. i. die anwesenden stimmfähigen Gemeindemänner,überhaupt gefragt wurde, und die Sache entschieden war, sobald sich für eine Mei-nung ein Stimmenübcrschuß von zwölfen gezeigt hatte. Daher konnte auch einjeder die Stimme eines andern Schöffen dadurch aufheben, daß er sein Urtheilschalt, nämlich sich für eine andre Meinung erklärte und den Schöffen von seinemStuhle Weggehen hieß. Spuren dieser Einrichtung finden wir noch heute in Eng-land. Im Oberhause stimmt die ganze Baronengcmcinde, aber nur dann ist einegültige Verurtheilung vorhanden, wenn ein Stimmenüberschuß von 12 sich fürdas Schuldig erklärt hat. In den Afsisengcrichtcn aber werden fehlende Schöffensogleich aus dem anwesenden Volke genommen, und wenn diese 12 nicht einigwerden können, mußte nach der ursprünglichen Verfassung gewiß so lange mit derWahl andrer fortgefahrcn werden, bis ein einstimmiges Urtheil von zwölfen gefun-den war. In wichtigem Sachen bei den Grafschaftsgerichten wurden in den erstenZeiten alle freie Einsassen der Grafschaft aufgeboten, das Urtheil per omnen eomi-takm probos üoinines gefällt. (Reeves'sUintor)- ok tlle englisli Inve", 1814,Bd. 1,84.) Bald aber fand man es natürlich besser, nur eine bestimmte Zahl vonPersonen zu diesem Dienste zu fodern, und so entstand die Zahl von 12, welche abernur einstimmig ein gültiges Urtheil geben konnten. Die älteste Spur von dieserVeränderung findet sich unter Heinrich 1l. in den Constitutionen von Clarendon1164 und von Northampton 1174. Sowol Streitigkeiten über Landeigenthumals Criminalanklagen sollen durch den Eid 12 rechtschaffener Leute aus der Nach-barschaft (per sseraiuentum ckuockeeim inilitum <ie Iiuncirello, oder lilivroriimlegslium liominnm äo vivineto) entschieden werden. Von dieser Zeit an ist dasWesen der Urtheilssindung durch Schöffen (trial b/ju,/) in England unvccän-hstt geblieben und allgemach die einzige Form des Verfahrens geworden, nachdem