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5 (1830) H bis Jod
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Seite
804
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nengerichte der letzte Eindruck der entscheidende sein. Die Information, womit,nach beendigten Debatten, der dem Gerichte Vorsitzende, rechtsgelehrte Richter dieBerathung der Geschworenen zu leiten und ihrem ungelehrten Urtheile zu Hülfezu kommen sucht, hilft diesem und den unten bemerkten Mängeln auf eine sehefolgewidrige Weise ab: denn hierdurch wird dieser in den allgemeinsten Fällen zumHerrn des UrthcilS. Aus seinen strenger» oder mildern Gesinnungen kann mauin England in der Regel mit Sicherheit dem Ausspruche der Geschworenen entge-gensetzen. Viele Verbrecher ergreifen die Flucht, wenn ein Großrichter von be-kannt strengem Charakter zur nächsten Sitzung in die Grafschaft kommt, und keb-ren zurück, wenn sie bei den mildern Gesinnungen eines andern eine günstiger!Entscheidung erwarten dürfen. 2) Die Erfahrung bestätigt es, und es liegt iuder Natur der Sache, daß die Geschworenen in der Regel Anstand nehmen, selbstihrer Überzeugung entgegen, das Schuldig da auszusprechcn, wo von einem deröffentlichen Meinung nach strenger als billig verpönten Gesetze die Rede ist. Dergemeinen Ansicht wird es hier unendlich schwer, das Factische von den rechtlichenFolgen zu trennen. Dieser Nachtheil zeigt sich besonders in England, ja er wirdhier, wo die Criminalgesetzgebung nicht mit der Zeit fortgerückt ist, und z. B. ei»ganz geringer Diebstahl mit dem Strange bestraft wird, gewissermaßen nöthig.ll) Die Frage über Schuldig oder Nichtschuldig ist keine rein factische, sondernauch eine juridische, und setzt also alle Mal criminalrechtliche Kenntnisse voraus.Sagen zu können, ob Jemand einen gewaltsamen Diebstahl begangen habe, mustman erstlich wissen, ob er Dasjenige überhaupt gethan, was der Ankläger behaup-tet, und dann, ob diese Handlung jene Kennzeichen habe, welche die Gesetze voneinem gewaltsamen Diebstahle verlangen. Wollte man aber, diesem Übclstandeabzuhelfen, die Jury auf Beantwortung des bloß rein factischen Punktes derFrage über das Schuldig beschränken, so würde man ihren Zweck völlig vernichten Eund der Behörde, welcher die Entscheidung des juridischen Punktes überlassen-ebliebe, die größte Willkür freigeben, indem dieselbe jede Handlung zu jedem ihr de- tzliebigen Verbrechen machen könnte. In England hat man den nur zu unsicheni)Ausweg eingeschlagen, daß, wenn die Geschworenen die Anklage in juridischerHinsicht nur zum Theil gegründet finden (der Ankläger muß das von ihm ver-folgte Verbrechen bei Vermeidung der Nichtigkeit seines Verfahrens ganz bestimm!nennen) und darin ein kleineres als das angeschuldigte Verbrechen erkennen, sieänji'zusammengesetztes, theils lossprechendes, thcils verurtheilendes Verdick (UrthälH.Ausspruch) geben dürfen, z. B. schuldig des Todtschlags, nicht aber des Mordes. ^Sind die Geschworenen über das rein Factische einig, können jedoch ihre Zweifelüber dessen juridische Beschaffenheit nicht lösen, so haben sie die Entscheidung demVorsitzer zu überlassen. Werden aber die Geschworenen ihrer Einsicht nicht mebr!^als billig vertrauen? Wird hier der Vorsitzer nicht unumschränkter Richter? Maaskönnte geneigt sein, mindestens darin einen entschiedenen Vorzug der Gejchmo-jrenengerichte zu finden, daß der Beschuldigte von Richtern gerichtet wird, welche- -nes Gleichen sind, und von welchen, scheint es, er ebendeswegen ein gerechteres,,seine besondere Lage mehr berücksichtigendes Urtheil erwarten kann, als von ^dern. Allein erstlich muß jene ärmste Classe des Volks, welche vor allen andern^die criminalprocessualischen Annalen füllt, um seiner Stumpfheit und seines Mur- -gels an jedem öffentlichen Interesse willen, von der Jury ausgeschlossen bleiben,^wodurch jene Gleichheit in den meisten Fällen vernichtet ist (so muß in England, tLwer Geschworener werden will, ein bestimmtes Einkommen haben; Dasselbe wird

in Frankreich beobachtet, wo auch noch besondere Eigenschaften des Standesbe-jf.

rücksichtigt werden); sodann macht nicht bloß der Stand die wichtigste Unglerm-ri-

heit, sondern es wird bei den unendlichen Abstufungen und Verschiedenheiten d<S^

Vermögens, der Erziehung, der Meinunger^und unzähliger äußerer Verlnilt»'^