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5 (1830) H bis Jod
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Jury

! Mit der französ. Verfassung wurde auch das Geschworenengericht auf demFestlande verbreitet und erregte bei Vielen hohe Bewunderung. Es ist aber vonFeuerbach, in seiner elastischen Schrift über diesen Gegenstand (Landshut 1813)bewiesen worden, daß, in politischer Hinsicht, das Geschworenengericht nur in be-stimmten Verfassungen einen Werth haben kann, worüber man dessen Mängel,insofern es bloß von dem Gesichtspunkte der Criminalgerichtsbarkeit aus betrachtetwird, vergessen mag. Politische Rücksichten machen das Geschworenengerichtnothwendig in Demokratien. Einem einzelnen Magistrate oder einer bestehendenBehörde anvertraut, würde die Criminalgewalt den unmittelbaren Weg zur Al-leinherrschaft oder Aristokratie bahnen. Ebenso unentbehrlich ist dasselbe einergemischten Verfassung, wie der englischen. Denn diese würde entweder zur reinenMonarchie, Demokratie oder Aristokratie werden, wenn man das ungeheure Über-gewicht der Stcafgewalt allein dem Monarchen oder einer der ihm entgegenwir-kenden und ihn beschrankenden Kräfte, dem Volke oder dem die Nationalsouverai-nctät vorstellenden Körper, übertragen wollte. Gar sehr fürchten daher die Eng-länder, diese Verfassung möge dereinst sich in eine reine Monarchie auflösen, seit-dem es der Regierung gelungen ist, mehre Änderungen und Beschränkungen derGeschworenengerichte zu machen. Dagegen leuchtet ein, daß in einer Verfassung,>vv der Monarch unumschränkter, nur an seine eigenen Gesetze gebundener Herrist, jener politische Vorzug einer Jury wegfalle. Hier kann keine Verfassung,ober auch keine persönliche Freiheit der Einzelnen von dem Geschworenengerichtevertheidigt werden, da der Regent dieses jeden Augenblick aufheben oder doch inbesondern Fällen willkürlich durch Specialcommistionen unwirksam machen kann.Das redende Beispiel davon ist Frankreich in den letzten Zeiten. Übrigens scheintdie Stiftung eines Geschworenengerichts bei einer rein monarchischen und schondurch längere Dauer begründeten Monarchie nicht nur nichtig, sondern auch umso entbehrlicher, da hier der Regent nichts mehr durch Ungerechtigkeit gewinnenkann, wol aber Alles zu verlieren befürchten muß. Inwiefern entspricht aber einGeschworenengericht den Ansoderungen, welche man an die Criminalgerichtsbarkeitmacht? Inwieweit ist ein zuverlässiges, wahres Erkenntniß über das Schuldigoder Unschuldig von ihm zu erwarten? Daß die englische Jury bei manchen Ver-brechen fast immer den Verbrecher begünstigt, bewiese im Allgemeinen noch nichtsgegen diese Anstalt, welche einmal bei den Engländern einen außerordentlich popu-lären Charakter angenommen hat. 1) Die Erhebung des subjektiven Fürwahr-haltens zum Princip der Wahrheit selbst, die Gleichgültigkeit des Gesetzgebers füri die objektiven Glieder der richterlichen Überzeugung, für die Reinheit oder Unlauter-^ keit ihres Ursprungs, räumt dem Jrrthume, dem alle Wege offen gelassen sind, ei-^ neu vollkommen freien Spielraum und sogar die Würde und Kraft der Wahrheiti selber ein. Kann man dem Geschworenen, welcher nur in dem Kreise gewöhnli-! chen Verkehrs sich zu bewegen gewohnt ist und auch nur in und für diesen seine^ Fähigkeit gebildet hat, Scharfblick genug Zutrauen, um die verwickeltsten Verhalt-j niste, die so oft bei Criminaluntersuchungen Vorkommen, zu durchschauen, umkaltblütig weder die Abneigung noch Zuneigung den Ausschlag geben zu lassen?

< Diesem Übel mittelst beständiger Geschworenen, welche durch Übung sich zu Cri-j minaluntersuchungen bilden könnten, abhelfen wollen, hieße den Begriff des Ge-j schworenengerichts vernichten. Hierzu kommt, daß bei der mündlichen Verhand-j !«ng vor den Geschworenen Alles vollkommene Wirksamkeit erhalt, was dieÜberzeugung durch Trugschlüsse und Erregung von Affekten übereilen und irre-leiten kann, und daß die verschiedenen, oft unendlich zahlreichen Vertheidigungs-und Beschuldigungsmomente auf keine Weise vergleichend gegenübergestellt und,Wn einander abgewogen werden mögen, was nur der Beurthcilung des Richtersj ausgeschriebenen Protokollen möglich ist. Alle Mal wird bei einem Geschworen! s 51*