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5 (1830) H bis Jod
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Jury

Nur das Volk in Masse ist nicht zu verführen, da es kein andres als das volks-mäßige Interesse der Sicherheit und Freiherr haben kann. Weil aber das Volkin Masse nicht zu Gericht sitzen kann, auch bekannt ist, wie wenig von der unpar-teiischen Gerechtigkeit der Menge zu erwarten ist, sobald ihr Vortheil in das Spielkommt: so muß diese Thatigkeit einzelnen, für einzelne Fälle oder nur auf kürzereZeit gewählten, geschworenen Stellvertretern übertragen werden, damit das Volks-gericht nicht in ein feststehendes Amt ausarte. Diese, da sie nicht im voraus be-stimmt sind, können nicht zum Ziel verführerischer Einflüsse werden, die, wen»auch bei Einigen, doch schwerlich bei Allen Eingang finden können. In diesenAnsichten liegt der Grund und zugleich das Wesen eines jeden Geschworenenge-richtes, namentlich der kleinen Jury in England, und der, dieser nachgeahmten,lurz- <1e jugemont bei den Franzosen. Der Freiheitssinn ging in dem erstenLande noch weiter, und erfand, um des Unheils willen, das schon durch bloße An-klagen verursacht werden kann, die große Jury, ebenfalls geschworene Volksstell-vertreter, welche über die Zulässigkeit einer Anklage zu urtheilen haben und ob l»Gemäßheit ihrer mit der Criminaluntersuchung gegen Jemand zu verfahren sei.

Ihr Ebenbild bestand in Frankreich bis 1809 u. d. N. lurz- «l'ueeusation. Andiesen wesentlichen Charakter eines Geschworenengerichts knüpfen sich mehre zu sei-ner Vervollkommnung nöthige Bestimmungen, a) Es müssen nicht nur Bürgerüber Bürger zu Gerichte sitzen, sondern cs muß auch die möglichste Standesgleichheitunter den Richtern und dem zu Richtenden beobachtet werden, damit nicht verschie-denes Standesinteresse oder ungleiche Gesichtspunkte zu Ungerechtigkeiten, Partei-lichkeit oder falschen Beurtheilungen Veranlassung geben. In England, wo alleStände vor dem Gesetze gleich sind und man keine besondere Vorrechte des Stan-des oder der Geburt kennt, haben alle Adelige, welche nicht zu den Pairs des Reichsgehören (denn diese, als unmittelbare Theile der Verfassung, als Mitglieder zwi-schen König und Volk, haben ihres Gleichen und demnach ihr Geschworenenge-richt nur i» dem Oberhause), ferner die Kinder und Brüder dieser Pairs und allebloß betitelte Lords eine und dieselbe bürgerliche Jury mit den gemeinen Bürgern.

In den alten deutschen Gerichten, welche dem Wesentlichen nach Geschworenenge-richte waren, wurde die Ebenbürtigkeit des Richters mit dem zu Richtenden aufdas strengste beobachtet; jedoch nicht sowol, weil kein Niederer von einem Hohem,sondern umgekehrt, weil kein Höherer von einem Niedern gerichtet werden durste,b) Die Geschworenen können nicht wol anders als von einem öffentlichen Beam-ten, in England von dem Sheriff, gewählt werden. Jede mögliche Gefährde zu ,

vermeiden, bleibt dem Angeklagten das Recht, einen Thcil der Gewählten zu verwer- ^

sen. Gleiches Recht ist auch dem Ankläger »erstattet. Demnach können in England L §von jenem 20, und beim Verbrechen des Hochverraths 35 verworfen werden, wäh- 8 irend der Ankläger im Namen des Königs keinen einzigen ohne namentliche Ursache L ^verwerfen darf, e) Das Geschworenengericht, das in den meisten Fällen nur aus » ^Ungelehrten des Volks bestehen kann, darf an keine gesetzliche Beweistheorie, son- W <dern bloß an seine rein menschliche und persönliche Überzeugung gebunden sein, und D ,ebendeßwegen kann man seine Aussprüche keiner Revision, am wenigsten einer be- D ^stimmten höhern Behörde unterwerfen. In England hat man auch für Civilsachm » ,eine Jury, vorzüglich zur Ausmittelung gewisser faktischer Umstände, z. B. des Bc- W ,,sitzstandes, des Schätzungswerthes eines Gegenstandes, einer Beschädigung u. s. n>. .> ^<i) Alle bei der Criminaluntersuchung nöthige Handlungen, Verhöre u. s. w. sind » ^vor den Augen der Geschworenen zu bewerkstelligen. Ihre Erkenntnis auf ein Pro- » jtokoll, auf Acten oder den Vortrag eines Beamten zu verweisen, würde au sich« ,,Schwierigkeiten haben, aus alle Fälle aber einer durch äußere Einflüsse zu bestim- « ^menden Willkür des Protokollirenden oder des Beamten Raum lassen, und hierdurch « ^

der wesentliche Zweck des Geschworenengerichts vernichtet werden. M p