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allein dies verbieten entweder Verhältnisse, Neigung, Nahrungssorgen, oder Be-quemlichkeit und Faulheit; er soll endlich nach einem festen Plane eine einfache IDiät Jahre lang beobachten, seinem Arzte, zu dem er einmal Zutrauen hat, unbe-dingt folgen und nur dann etwas Medicin nehmen, wenn es dieser der Zufälle we-gen für nöthig hält; allein er will in 3 Wochen gesund sein, seine festesten Vorsätzesind in 8 Tagen vergessen, und er möchte lieber aller Welt seine Leiden klagen undzehn Ärzte, die jedoch alle zusammen nicht so klug sind, wie er sich selbst dünkt, anseinmal um Rath fragen, um mit jedem zu streiten und keinem zu folgen. Sokommt es denn freilich, daß selten ein Hypochondrist geheilt wird, sondern daß er, qnachdem er Jahre lang sich und Alle, die um ihn sein müssen, geplagt hat, eniwe- !der an hinzukommenden Krankheiten oder organischen Fehlern stirbt, oder daß sich >die Krankheit im Alter, wo sich die übergroße Empfindlichkeit des Nerven sustems !von selbst legt, allmälig verliert. II. >
Hypokrysis, hypokrytische Musik, nannten die Griechen einm lTheil der Kunst, welche sie mit Orchesis, und die Römer mit Saltatio bezcichmten; 'er begriff Alles in sich, was auf Tanz, Gebärden und Stellungen Bezug hatte. !Die hypokrytische Musik war eine Art Mimik im heutigen Sinne. Die Venen- !nung Musik aber für eine Kunst, bei der nichts eigentlich Musikalisches vorkam, ißdaher zu erklären, daß man damals unter Musik überhaupt einen Inbegriff allerWissenschaften verstand.
Hypothek (pißnus, Unterpfand, Unterpfandsrccht), ein Recht an einerSache, um wegen einer Fodcrung sich an dieselbe zu halten, auch wenn sie in die ?Hände eines Andern als des Schuldners übergegangen ist. Es ist dies ein Recht,welches weder mit einem Gebrauche der Sache (außer durch einen Vertrag, wodurchdie Benutzung dem Gläubiger aus Rechnung der Zinsen überlassen wird, antiebrc-8i»), noch mit der Befugniß über die Sache selbst zu verfügen verbunden ist. DasUnterpfandsrecht kann durch Vertrag bestellt werden (planus eonventionale); cswird in verschiedenen Fällen durch das Gesetz auch ohne Vertrag begründet (pignuslegale) ; cs ist in andern Fällen eine Folge gerichtlicher Einweisungen (pignus I»'i>c-torium und jnllioials). Wenn auf einem Gegenstände mehre Rechte des Unter-pfands Zusammentreffen, so müssen zuvörderst diejenigen befriedigt werden, wel-chen die Gesetze ein Vorzugsrecht bcigclegt haben (privilcgirtc Hypotheken, derglei-chen u. a. der Fiscus und die Ehefrauen wegen ihres Heirathsgutes haben), so-dann, wenige besondere Fälle ausgenommen, die ältern vor den jüngern, doch so,daß unter den Conventionalhypolheken diejenigen, welche unter öffentlicher Autori-tät bestellt sind, auch den ältern, welche nur auf eine Privaturkunde gegründetsind, Vorgehen. 37.
HypothekarischeCreditinstitute, Anstalten, bestimmt zu Gcld-darleihen, gegen Verpfändung von Grundeigenthum. Den bisherigen Anstaltendieser Art liegt jedoch nur der Schutz des dargeliehcnen Münzcapitals, höchst seltender weit wichtigere des Landbesitzes zum Grunde. Der beiderseitige Vortheil wirdam besten erreicht durch Mobilistrung des Grundeigenthums. Außer der preußi-schen und östreichischen Monarchie aber gibt es nur wenige europäische Staaten,wo das hypothekarische Kreditwesen, als Mobilistrung des Grundeigcnthums, aufeine den Gesetzen des Nationalhaushalts angemessene Weise eingerichtet wäre. Inder östreich. Monarchie hat man durch das Jntabulationssystcm, in Ansehung dergrößer» Gütcrbesitzer, einen bedeutenden Schritt dazu gethan; noch zweckmäßigerist das Kreditwesen des schlesischen und märkischen Adels in der preuß. Monarchie;eine das gestimmte Grundeigenthum im Lande umfassende Kreditanstalt der Artbearbeitet man in Preußen. Der Graf von Soden hat im 12. Thl. seiner „Na-tionalökonomie" einen Plan zu einer solchen Anstalt in Vorschlag gebracht und die-selbe Nationalhypothekenbank genannt.