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5 (1830) H bis Jod
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Hypothekenbücher Hypsipyle

Hypothekenbücher, Hypothekenwescn. Auf einem gut ein-gerichteten Hypothekenwesen beruht der Credit und die Sicherheit des bürgerlichenVerkehrs; der Gläubiger muß sicher sein, daß ihm die verpfändete Sache diejenige

> Sicherheit gewähre, welche der.Grund seines Vertrauens bei dem Darlehn war,und daß ihm solche weder durch ältere ihm unbekannt gebliebene vertragsmäßige,noch durch gesetzlich privilegirte Hypotheken geschmälert werde. Dagegen muß esauch der Freiheit der Bürger überlassen bleiben, die Sicherheit, welche sie bei einem

> Grundstücke finden, selbst zu schätzen, nur daß ihnen die faktischen Prämissen aufzuverlässige Weise vorgelegt werden. Dazu führen öffentliche Hypothekenbü-cher, in welche unter öffentlicher Autorität alle Pfandrechte, sie mögen durch Ge-

E setz, Vertrag oder richterlichen Ausspruch entstehen (wie z. B. in Frankreich allerechtskräftige Urtheile und alle Notarialsinstrumentc von Rechtswegen hypothe-ß karischc Rechte geben), eingetragen werden müssen. Wenig Staaten wird es ganzan einer solchen Anstalt fehlen; allein in den meisten bleibt dabei noch viel zu wün-schen übrig. Frankreich hat Hypothekenregister, welche von eignen Beamten(Konservatoren) geführt werden, und in welche alle Hypotheken auf Verlangen derGläubiger eingetragen werden. Ihr Vorzugsrecht richtet sich nach dem Datumder Einschreibung, allein es muß vor Ablauf von 10 Jahren erneuert werden, in-- dem die Wirkung einer jeden Jnscription mit dem Ablauf dieser 10 Jahre von selbst

I erlischt. In Preußen werden bei den Gerichten Hypothekcnbücher gehalten, in

I welche alle Grundstücke, der Grund ihres Erwerbs, Kaufpreis, Taxe, daraus

> hastende Reallasten und Pfandschulden eingetragen werden. Diese Einrichtung

j ist bei weitem mühsamer, aber auch zuverlässiger und vollständiger als die franzö-

j sische. Verschiedene andre Staaten haben ähnliche Institute. 37.

j Hypolhenuse heißt in einem rechtwinkeligen Dreiecke die dem rechten

! Winkel gegenüberliegende Seite, im Gegensätze der beiden andern Seiten, welche! Katheten heißen.

i Hypothese, ein Satz, den man mit Wahrscheinlichkeit annimmt, um

daraus etwas Andres zu erklären. Es wird dabei erfodert, daß sie an und für sichnichts Widersprechendes enthalte, mit andern ausgemachten Wahrheiten, sowiemir den Umständen übereinstimme, die sich bei der Sache, die man daraus erklärenj will, finden, unter allen andern möglichen Erklärungsgründen der fruchtbarste

l und einfachste sei und keiner neuen subsidiarischen Hypothese, um ihre Wahrschein-

i lichkeit selbst erst zu beweisen, bedürfe. Dann versteht man unter Hypothese auch

eine bedingte Annahme, Bedingung, so z. B. in dem sogenannten hypothetische»oder bedingten Urtheil, wo sie die Voraussetzung bedeutet, unter welcher etwas be-hauptet wird. H y p o th e ti sch c s V e r h ä l tn i ß heißt das Verhältniß von Be-dingung und Bedingtem, Grund und Folge.

Hypolypose, in der Rhetorik, die Redefigur, vermöge deren man derAnschaulichkeit wegen einen Gegenstand als gegenwärtig vorstellt. In dem Unter-richt bezeichnet Hypvtypose auch die Vcrsinnlichung der Begriffe durch anschaulicheBorstellungen, die ihnen unterliegen, wodurch diese Begriffe klar gemacht werden,Anschaulichmachung der Begriffe. Man bedient sich hierbei des Gemeinbildes oderdes Beispiels, ferner des Gleichnisses und der Analogie, also überhaupt entsprechen-, der Anschauungen.

^ Hypsipyle, des lemnischen Königs Thoas Tochter, die, als die Weiberi auföemnos ihre Männer im Schlafe ermordeten, weil sich dieselben khrazische Skla-vinnen zu Beischläferinnen gewählt hatten, ihren Vater verschonte und sorgfältigauf der Insel Chios verbarg. Als bald darauf die Argonauten auf Lemnos lande-ten, nahm Hypsipyle sie wohl auf, und zeugte mit Jason 2 Söhne, den Thoasund Euneus. Später erfuhren die Lcmnierinnen, daß Hypsipyle ihren Vater erhal-. len habe, und wollten sie ermorden. Sie rettete sich durch die Flucht; Seeräuberi, Conv.-Ler. Siebente Auch Bd. V. st 3V