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Häbcrlin Habcsch
1794 stattgefunden. Und dann noch müssen die Minister sich, wenn die Suspen-sion des linde,-l» eur>»,8 wieder aushört, wegen der inzwischen stattgefundenenVerhaftungen eine ölll »k imleiunit)- (Niederschlagung der Entschädigungsan-sprüche) geben lassen, weil sonst von den Verhafteten sehr lästige Processe im Eivil-wege gegen sie angefangen werden können.
Hab erlin (KarlFriedrich), geh. Iustizrath u. Prof, der Rechte zu Helm-stadt, geb. daselbst 1756, der Sohn des berühmten deutschen StaatsrcchtslchrersFranz Dominicus Häberlin. Er studirte die Rechte, und bildete sich ferner aus inder Justizkanzlci zu Wolfenbüttel. Von Wolfenbüttel ging er als Professor desdeutschen Staatsrechts nach Erlangen, wo er die Materialien zu seinem Reperto-rium für deutsches Staats- und Lehnrecht sammelte und mit einer Literatur dieserWissenschaft seine schriftstellerische Laufbahn eröffnete. Bald daraus erhielt er einejuristische Professur in Helmstädt. In seinem „Handbuch des deutschen Staats-rechts" vereinigte er gründliche Forschung und Gelehrsamkeit mit edler sreimüthigcrKühnheit, und trat fest in Schlözer's Fußtapfen. Er wurde zu öffentlichen Ge-schäften gebraucht, oft in wichtigen Streitpunkten, welche in sein Hauptfach schlu-gen, zum Schiedsrichter ausgcfodert. Am berühmtesten machte ihn die Berlepsch'-sche Streitsache, denn der seines Amts als Hofrichter durch einen Machtspruch ent-setzte Mann wählte H. zu seinem Sachwalter, und dieser führte das anvertrauteAmt, so lange Berlepsch seinen kühlem Rathschlägen folgte, mit edler Freimüthig-keit und thätigem Eifer. Durch seine „Staatsanzeigen", worin der Geist der Zeitmit Beziehung auf Thatsachen trefflich dargestellt war, erhob sich H.'s Ruhm nochmehr, und der Herzog von Braunschweig sandte ihn als seinen Geschäftsträger zuder Reichsdeputation in Rastadt. H. rechtfertigte dieses Vertrauen, und hattescharf beobachtend den wahren Gang der deutschen Angelegenheiten so richtig ge-faßt, daß er den unvermeidlichen Wiederausbruch des Kriegs und Deutschlandsnahes Schicksal seinem Fürsten mit Bestimmtheit voraussagte. Nach Errich-tung des Königreichs Westfalen ward H. zum Reichsstand und Mitglied der Ge-setzcommisston ernannt; aber von heftiger Krankheit ergriffen, mußte der trefflicheMann sich von Kassel nach Helmstädt zurückbegebcn, und starb wenige Tage nachseiner Ankunft (1808) in der Mitte seiner Familie. x-i.
Habcsch oder Habcssinien, auch Abyssinicn, sonst Äthiopienoder das Mohrenland (9 16° 4s. B.), 15,300 IHM. groß, im N. von Nubien,
im O. vom rothcn Meer, im S. und W. von Adel, Ajan und Nigritien begrenzt,ist voll hoher Gebirge, auf denen der Nil entspringt. Eine Bevölkerung von 4 bis5Mill., größtcntheils arabischen Bluts, mit Juden, Türken und Negern ver-mischt, ein kriegerischer Geist und Reichthum an Gold, Eisen, Bergsalz, Ge-treide und edlen Früchten geben diesem alten Reiche im Mittelstriche von Afrikaein bedeutendes Gewicht. Der Handel ist in den Händen der Juden, Armenierund Türken. Die herrschende Religion ist die christliche, nach den Begriffen desarabischen Hauptstammes der Einwohner eigenthümlich modificirt. Sie habenmehr als irgend eine andre vom Judenthume beibehalten, Knaben und Mädchenwerden beschnitten, die Mosaischen Verbote in Rücksicht der Speisen und Reini-gungen beobachtet, der Sabbath wird gefeiert, und die Altäre haben die Gestalt derjüdischen Vundeslade. Im Glauben folgen die Habessinier dem monophysitischenLehrbegriffe (s. Monophysiten); beim Gottesdienste brauchen sie die Bibel undauch die apokryphischen Bücher in der Tigre- oder Gheessprache, welches ihre Bü-cher- und Urkundensprache ist; Taufe und Abendmahl verrichten sie nach Art dergriechischen Kirche, mit der sie auch Fasten und Festtage gemein haben, und be-dienen sich nur am Gründonnerstage des ungesäuerten Brotes. Eigen ist csihnen, daß die Vornehmen größere Stücke Brot beim Abendmahl erhalten, undNiemand vor dem 25. Jahre zu diesem Sacramentc zugelassen wird, weil sie be-
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