3
Habeas - Corpus - Acte
nichts Beißenderes, wo ec spotten, nichts Erquickenderes, wo er trösten will.Nergl. Eichhorn's „Einleitung in das Alte Testchnent". Eine gelungene Über-setzung seines Gedichts liest man im 4. Th. der Übers, des A. T. von August! undde Wette. I?-
Habeas-Corpus-Acte. lindes» corpu» heißt in der englischenIustizvcrfassung eine gerichtliche Verordnung, Gefangene zum Zwecke der Rechts-pflege von einem Gerichtshöfe zu einem andern zu bringen. Der bestimmte Zweckwird durch den Zusatz ausgedrückt, z. V. Ksden» eorpu» :»l , «»ponileixlum, wenner auf eine Klage antworten, »at>»ineieniluin, wenn das Executionsverfahren !»Eivilsachen gegen ihn eingeleitel werden soll, piosegneixlun», testikeaixlni»,«Ivlldernnllum u. s. w. Durch die Verordnung »>l lseieixkinr et reeipieniku»,gewöhnlich Kaden» eorp»» eum eau»a genannt, wird eine Eivilklage auf An-trag des Beklagten von den Untergerichten an die Obergerichte in Westminster ge-bracht, indem besohlen wird, die Person des Beklagten, nebst einer Angabe desTages und der Ursache seiner Verhaftung auszuliefern, um zu thun und zu em-pfangen, was der königl. Gerichtshof für nöthig erkennen wird. Die wichtigsteVerordnung dieser Art und die wirksamste zur Behauptung der persönlichen Frei-heit in allen Fallen ungesetzlicher Einkerkerung ist die Kuben» eorpu» »4 »ubsseien-«Iu,n benannte. Diese kann nur von dem Gerichtshöfe der Kingsbench erlassenwerden, selbst wahrend der Ferien, mittelst Zeines l'ist von dem Oberrichter odereinem andern Richter, und zwar in alle Theile des Königreichs. Gleich allen Prä-rogativvcrordnungen darf sie nur auf ausdrückliche Anregung, und nicht vonfreien Stücken erlassen werden, auch nicht ohne Angabe der Ursache, warum dieaußerordentliche Gewalt der Krone aufgcrufen worden ist. Die I>1»Fn» ckart»bestimmt, daß kein freier Mann verhaftet oder eingckerkert werden soll, außerdurch ein gesetzliches Urtheil seines Gleichen (aeyuslium) oder durch ein Landes-gesetz; und manche alte Statuten haben spater verordnet, daß Niemand verhaftetoder eingekerkert werden darf, als in Folge einer legalen Anklage und eines recht-lichen Processes. Allein in den ersten Jahren der Regierung Karls I. erklärte derGerichtshof der Kingsbench, daß auf ein lindes» eorpu» für keinen Gefangenengebürgt oder derselbe ausgelicfert werden könne, wenn er, obgleich ohne angegebeneUrsache, auf besondern Befehl des Königs oder durch die Lords des geheimen Rathsverhaftet worden wäre. Daher wurde in der Erklärung des Parlaments vom 7.März 1627 über die allgemeinen Freiheiten der Engländer (der Petition ok rigcht»)unter Anderm ausgesprochen, daß kein freier Mann verhaftet oder gefangen gehal-ten werden solle, ohne Angabe einer Ursache, wogegen er sich dem Gesetze gemäßvertheidigen könne. Karls ll. launische und willkürliche Regierung machte nähereBestimmungen nöthig und veranlaßt? zuerst eine Acte von 1664, dann aber1679, die vorzugsweise so berühmte lindes» -Oorpu»-Acte, welche von denEngländern als eine zweite UnAnneKarta des Reichs betrachtet wird, und worindie Art und Weise, wie man ein ksden» eorpu» erhalten kann, so klar bestimmtund fest begründet ist, daß, so lange dieses Gesetz besteht, kein englischer Unter-than lange im Gefängniß gehalten werden kann, außer in den Fällen, wo es dasGesetz rechtfertigt. Gegen Richter, Gefängnißaufseher und andre Beamte, welcheder Acte zuwiderhandeln, sind nachdrückliche Strafen festgesetzt, wogegen kein hö-herer Befehl und der König selbst nicht schützen kann. Bisweilen kann zwar, wennder Staat iw Gefahr ist, die linden»-Oorpu»- Acte eine Zeit lang außer Kraftgesetzt werden; aber nur die gesetzgebende Gewalt oder das Parlament kann dieKrone dazu ermächtigen, um verdächtige Personen zu verhaften, ohne einenGrund deßhalb anzugeben. Jedoch wird zu diesem Mittel nur in Fällen der drin-gendsten Noth geschritten. Ein solcher Fall trat 1817 ein, auf Veranlassung derin mehren Theilen des Reichs ausgebcochenen Unruhen, und hatte schon 1793 und
1 *