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Kurfürsten
Als 1777 das Haus Baiern mit dem Kurfürsten Maximilian Joseph ausstarb, unddie bairischen Lande an Kurpfalz sielen, ging die bairische Kurwürde der obigen Be-stimmung gemäß ein, und es gab wieder nur acht Kurfürsten. Diese waren 3geistliche (Mainz, Trier, Köln, deren Kurwürde an das geistliche Amt eines Erz-bischofs geknüpft war, und die allezeit aus den Mitgliedern des zum Erzbisthumegehörigen Domcapitels gewählt wurden), und 5 weltliche oder erbliche Kurfürsten:Böhmen, Pfalz*), Sachsen, Brandenburg, Braunfchweig-Lüncburg. Nach derVerschiedenheit der in ihren Kurlandern **) herrschenden Religion gab es 5 kathol.und 3 evangelische: Sachsen, Brandenburg und Braunschweig-Lüneburg. DieKurfürsten hatten vor den übrigen deutschen Reichsstanden gewisse Vorrechte, undzwar entweder alle gemeinschaftlich oder auch nur einer oder der andre eigen-thümlich. Die vorzüglichsten gemeinschaftlichen Vorrechte waren: 1) das Recht,den Kaiser zu wählen; 2) die Wahlcapitulation abzufassen; 3) die Erzamter zubekleiden; 4) ein besonderes Eollegium auf dem Reichstage zu bilden; 5) Kur-tage ***) zu halten und auf solchen Kurvereine, d. h. Abstimmungen und gemein-schaftliche Schlüsse über die verhandelten Angelegenheiten zu fassen; 6) das Rechf,daß von ihren Gerichten nicht an die Reichsgerichte appellirt werden konnte (privi-legiuiit «1v non appvllanclo); 7) hatten sie köm'gl. Rang und Würde, jedoch nichtden Titel Majestät; 8) konnten sie mehre Kurfürstcnthümer zugleich besitzen,auch 9) Reichslchne oder Allodiallander des deutschen Reichs ohne kaiserliche Be-willigung an sich bringen. Die eigenthümlichen oder besondern Vorrechte der ein-zelnen Kurfürsten waren: I. Mainz: 1) der Vorsitz und die erste Stelle in demKurcollegium, sowie 2) der Vertrag vor den übrigen Kurfürsten; 3) das Di-rektorium auf dem Reichstage und in dem Lorpore eatlwliovrum; 4) das Recht,den Kaiser zu krönen, welches es jedoch, nach einem mit Trier 1656 abgeschlosse-nen Vergleiche, mit diesem abwechselnd ausübte. 1!. Trier gehörte: 1) diezweite Stelle im Kurcollegium; 2) hatte es in einigen Fallen gewisse Rechte desKurfürsten von Mainz auszuüben. III. Der Kurfürst von Köln war: 1) Erz-kanzler in Italien und 2) I,v<;ntu8 nat»8, d. h. vermöge seines geistlichen AmtsStellvertreter des papstl. Stuhls. !V. Böhmen hatte: 1) den Votrang vor deni weltlichen Kurfürsten; 2) war von der Verbindung der Rcichskreise frei; 3) hatte^ nicht nöthig auf den Reichstagen zu erscheinen, wenn sie nicht in Bambcrg, Nürn-s berg oder Merscburg gehalten wurden; 4) war, so viel Östreich betraf, denReichs-vicarien nicht unterworfen, wiewol es überhaupt nicht unter denselben stehen wollte.
. V. Der Kurfürst von der Pfalz war: 1) Erztruchseß; 2) Ncichsvicarius in denRheingegenden; 3) hatte in den Reichscollegien mehr als Eine Stimme; übte4) das Wildfangscecht aus, und war 5) Schutzherc der Reichsstädte Aachen,Worms und Speier. Vl. Der Kurfürst von Sachsen war: 1) Erzmarschall; 2)Neichsvicar in den Landen des sächsischen Rechts; 3) Director des (lorporis «vaii-gelioorui»; 4) Director auf dem Reichstage, wenn Mainz erledigt oder verhin-' dert war, das Direktorium zu führen; 5) Director und Kreisoberstcr im obersach-! fischen Kreise. VU. Der Kurs. v. Brandenburg war 1) Erzkammerer; 2) führteabwechselnd das Condircctorium im wcstsal. Kreise mit dem Kurfürsten von der
s *) Der Kurfürst von der Pfalz hieß zwar, nachdem Baiern 1778 dem Kurfürstenthumei Pfalz einverleibt worden war, gewöhnlich Kurfürst von Pfalzbalern, allein nach dem
l Style des deutsche» Staatsrcchts bloß Kurfürst von der Pfalz, und jener Titel wurde
i ihm, als er bei Leopolds ll. Wahl darum nachsuchte, nicht zugestanden.
, **) Daher war der Kurfürst von Sachen, obgleich katholisch, doch ein evangelischer
^ Kurfürst, weil in seinen Kurlandcn die evangel. Religion die herrschende war.
; ***) Doch muß man l) Versammlungen der Kurfürsten, welche bloß die Rechte und
Ü Angelegenheiten de» Kurcollcgiums betrafen, 2) Wahltage, welch? wegen der Wahl einesÄ Kaisers oder römischen Königs gehalten wurden, und Z) Kurtage oder Kurfürstentage* wo über andre Relchsanzclegenhe-iten berathschlagt wurde, unterscheiden. '