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6 (1830) K bis L
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Kanonisches Recht (kath.)

die berühmte, jenem Jsidor untergeschobene, aber mit vielen unechten Stücken ange-füllte Sammlung zum Vorschein; sie war nach der Überschrift ein Jsidorischcr Co-dex, der Sage nach aus Spanien gebracht. Der Zweck dieser Verfälschungen desPseudo-Jsidorwar wol kein andrer, als dem durch die Observan; eingeführten Sy-stem, welches die frühern Rechte der Metropoliten größtenteils auf den Papst über-gehen ließen, eine historische Begründung zu geben. — Seit dem zehnten Jahrh,hatte man die bis dahin gewöhnliche Art, die Kicchengesetze in chronologischer Ord-nung zu sammeln und aus den Quellen zu studiren, verlassen und sich darauf be-schrankt, Handbücher des geistlichen Rechts in systematischer Ordnung aus ihnenzusammenzutragen. In diese Handbücher kamen zwar die Excerpte aus denGesetzen selbst meist wörtlich, aber aus dem Zusammenhange gerissen und zuwei-len verstümmelt. Die merkwürdigste dieser Sammlungen für das Kirchenrecht istdie, welche der Bcncdictincc Gralian (von Chiusi) 1151 im Kloster St.-Felix zuBologna vollendete; ihre Form war compendiarisch. Gralian ging die Gegen-stände des kanonischen Rechts nach einer selbstgewählten Ordnung durch und schicktebei jedem Gegenstände Rechtsprincipien voraus, die er durch Stellen aus den Quel-len bewies, und theils aus diesen, theils durch eigne Zusähe weiter entwickelte, wobeizugleich die Stellen, welche mit einander zu streiten schienen, entweder vereinigt odereiner vor der andern der Vorzug gegeben wurde, daher auch der Titel Ocmcurtlan-tia ilisooräaiitium oaiioiiuin Das Ganze theilte er in drei Theile; im erstenschickt er einen allgemeinen Theil über die Gesetze, insbesondere die Kicchengesetze,voraus und handelt dann von den kirchlichen Personen, ihren Eigenschaften, Rech-ten, Pflichten, ihrer Weihe und von dem ihnen zustehenden Antheil am Kirchcn-regiment; im zweiten folgt die Lehre von der Kicchcngewalt, hauptsächlich von derkirchlichen Gerichtsbarkeit und dem gerichtlichen Verfahren; im dritten endlich dieLehre von den Religionshandlungen und deren Liturgie, insbesondere den Sacra-menten. Diese neue Sammlung machte sehr schnell ihr Glück: innerhalb einesJahrzehends nach ihrem Erscheinen hatte das kanonische Recht nicht nur zu Bo-logna, sondern auch zu Paris seinen eignen Lehrer, der es nach ihr vortrug,und in Kurzem verdrängte sie auch als Handbuch die ältern chronologischen und sy-stematischen Sammlungen; und ebensowie das römische Recht dadurch, daß dieUniversitäten es dockten, zur Reception gelangte, ward auch bald das sogenannteVevrvtum Oratiani Gesetzbuch, und mit größerm Rechte, da es das wirklich gel-tende Recht darstellte, und das, was Gratian aus seinem Eignen hinzugesetzt hatte,gewissermaßen als Glosse galt. Eine unmittelbare Mitwirkung der Päpste beidieser Erhebung des vecretum Oratiani zum Gesetzbuch ist nicht erwiesen. —Dieses Decrotlim (Uratiani ist nur der erste Theil unsers Oorpun juris oanonivi.Es entstanden aber nach dem veorotum neue Concilienbeschlüsse und Decretalcn.Diese wurden von Mehren als Anhang zum veoretun, gesammelt. Alle dieseSammlungen der nach dem vecretum entstandenen Rechtsbestimmungen unter-warf der Papst Gregor IX. einer neuen Bearbeitung, welche der DominicanerRaymund von Pennaforte verfaßte; das Werk wurde in fünf Bücher abgetheilt.Diese authentische Sammlung wurde 1234 vollendet und den Universitätenzu Bologna und Paris zugeschickt. Diese Sammlung hat den Namen veoret.-r-I«8 OreAorii Iioni, und gilt als Gesetz. Die spätern Decretalen und Concilien-beschlüsse sammelte P. Bonifaz VIII. und gab sie als sechstes Buch (Über soxtui)der Gregorischen Decretalen 1298 heraus. Sie haben ebenfalls gesetzliches An-sehen. — Papst Clemens V. verkündete 1313 eine Sammlung der von ihm meistauf dem Concilium zu Vienne in Frankreich erlassenen Verordnungen; auch siesind Theil des Corpus juri» eanoinei. Um 1340 wurden die VerordnungenJohannes XXll. herausgegeben; man nenntsiekxtravaFllntesloKaiini-iXXll.und späterhin wurden die fernern Decretalcn bis auf den 1484 gestorbenen Sir-