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Kanonisches Recht (kath.)
Körpers als heilige Reliquien aufbewahrt. Das letzte Beispiel einer Kanonisationwurde 1803 gegeben. (Bgl. Heilige.)
Kanonisches oder Kirchenrecht. Die Kirche als eine Gesellschafthat auch ein Recht-, dieses Recht ist, wie alle Rechte, durch die Vernunft angedeu-tet, aus der Natur der Sache geschichtlich hervorgegangen, und durch die gesetzge-bende Gewalt ausgesprochen oder bestätigt. — Das Kirchencccht kann man nachvierEintheilungsgründen gliedern. 1) In Rücksicht des Gegenstandes istes inneres oder äußeres. Das innere ist nun entweder öffentliches (Kirchenver-fassungsrecht, Kirchenstaatsrecht) oder privates. Das äußere ist das, was fürdie weltlichen Staaten das Völkerrecht ist; es besaßt sich mit dem Verhältniß zuden Staaten, weßhalb man es auch Staatskirchenrecht nennt. Man könnte auchein kirchliches Völkerrecht in Bezug auf andre Neligionsgesellschaftcn annehmen;allein da die verschiedenen Kirchen, jede sich für die allein göttliche halten, so neh-men sie eine von der andern keine rechtliche Notiz, sondern leben, so zu sagen, imKriegsstande gegen einander. 2) Dem Ursprünge nach, muß man es zu-vörderst in natürliches und positives Kirchenrecht eintheilen; indessen hat es mit demNaturrechte hier fast noch mehr Schwierigkeiten, als beim bürgerlichen undStaatsrcchte. In Rücksicht seiner nähern Quelle ist das positive Recht aber un-mittelbar göttliches oder mittelbar göttliches, menschliches Recht, da, wo die Kircheüberhaupt sich als göttlich ausspricht, auch ihre Rechtssatzungcn mittelbar göttlichsei» müssen. Dieses menschliche Kirchenrecht gründet sich entweder in der Selbst-gesetzgebung (Autonomie) der Privaten, wo es sich dann in Statuten und Ge-wohnheitsrecht verzweigt, oder in der Kirchcngesctzgebung. Die Kirchcngcsetzgebungist aber entweder eine unmittelbare, oder mittelbar durch Reccption des römischen undverschiedener, lm0»rp„8)uri.-?oanoniei zusammengetragenerStcllen gegeben, undman kann dieses recipirte Recht eigentlich als Gewohnheitsrecht betrachten, wcl-chemnach also der bei weitem bedeutendste Theil des kanonischen Rechts sich alsGewohnheitsrecht darbietet. 3) Rücksichtlich der Gültigkeit theilt dasRecht sich in gemeines und particulares. 4) Nach der Verschiedenheit der Reli-gionsbekenntnisse ist es in Deutschland aber, wenn man das jüdische Kirchenrechtvon der Betrachtung ausscheidet, katholisches, lutherisches und reformictes. — DieKirche war von ihrer Entstehung an eine freie Gesellschaft, das Recht ging aus ihrselbst aufconstitutionnellc Weise, entweder durch Gesetzgebung oder durch Observanz,hervor. Nächst den apostolischen Einrichtungen waren es die Beschlüsse der allge-meinen und particularen Concilien und der Bischöfe, welche diese Gesetzgebung gaben.Selbst als die Kirche nach dem Fall des Heidenthums sich an den Staat anschloß,blieb die gesetzgebende Gewalt bei der Kirche. Wenn der Theodofianische Codex zuAnsehen gelangte, so war es nur in Folge einer Reception. Je mehr die Kirchesich innerlich zusammenschloß, desto häufiger wurden allmälig die Anordnungen desobersten Bischofs (Dccretalen). Das Ansehen dieser Decretalcn war unstreitig,und es kann hier ganz ununtersucht bleiben, ob man die Geltung derselben der ge-setzgebenden Gewalt oder dem Gewohnheitsrechte zuschreiben will; wie im bürger-lichen Rechte, so auch hier, durchdrang sich Beides und verschmolz das Ganze in eingeltendes Recht. — Es war natürlich, daß dieses Recht mit der Zeit durch dieWissenschaft bearbeitet ward, diese Arbeiten beschränkten sich aber auf Sammlungder Kirchengesetze in chronologischer Ordnung (oulleotio oanonum). Im fünftenund zu Anfange des sechsten Jahrh, kamen diese Kanonsammlungen in Gebrauch.In diesen machte die Hauptgrundlagc eine Übersetzung der Schlüsse der vier erstenallgemeinen Concilien, denen andre particulare Synodalschlüsse und Decretalender Päpste hinzukamen. Um die Zeit Karls des Großen erlangte die SammlungDionys des Kleinen fast gesetzliches Ansehen. Gleiches Ansehen erhielt aber auchdie Kanonsammlung vom Bischof Jsidor von Sevilla. Im neunten Jahrh, kam