Kammer Kammermusik ir
ber Kirche. Sie hatten den König Friedrich von Preußen im Kloster gesucht, abernur seinen Adjutanten gefunden und gefangen fortgeführt. So rettete der AbtPreußens König und die Monarchie. Friedrich der Große deutet darauf hin in der„Ilist. mon toiui", I, oll. 3. Das Kloster Kamen;, welches 31 Stistsgüterbesaß, ward aufgelöst nach dem Edicte vom 30. Oct. 1811. Dreißig Dörfer kauftedie jetzige Königin der Niederlande. Das schöne Schloß brannte 1817 ab. (Vgl.„Kurze Gesch. der ehemal. Cistcrc.-Abtei Kamen; in Schlesien, von einem Mitgl.derselben, Gregor Frömrich", mit 2 Facsimiles Friedrichs d. Großen, Glatz1818).— Kamen;, eine alte wendische Sechsstadt der Oberlausitz, mit einer wendisch-evangel., einer wendisch-kathol. und 3 deutschen Kirchen, gehört zum bautzncrHauptkreise, im Königreich Sachsen, liegt an der schwarzen Elster, hat 3500Einw., ein Lyceum mit einer ansehnlichen Bibliothek, eine Bürgerschule, Strumpf-,Luch- und Leinwandfabriken und ist Lessing's Geburtsort, 1729. Die in Kamen;durch milde Beitrage 1824 gegründete Armen - Heil- und Verpflegungsanstalt,„Lessing's Andenken geweiht", oder „Barmherzigkcitsstift" genannt, wurde den3. Ja». 1826 eröffnet. (S. Bönisch's „Beschreibung der Stadt Kamen;", 1825.)
Kammer, von Herodot's d. i. bedecktem Wagen, bedeutete bei
Otfried und Notker ein gewölbtes Gemach, dessen Aufseher schon am Hofe Dago-berts o-unoearüi!; hieß. Auch die Staatskasse der Fürsten ward im 10. Jahrh.Ooiuoi'a genannt; daher schreibt man Eamcralwissen schaftenfs.d.). Kam-mer heißt noch jetzt 1) eine Finanzbehörde entweder bloß der Renten der Civillisteund Chatoulle, oder aller Staatseinkünfte. Bisweilen übt diese Behörde auch diePolizeiinspection. 2) Kämmerei heißt die Finanzvecwaltung von Gemeindenoder Körperschaften. 3) Kammergecicht, vormals die höchste Justizbehördedes preuß. StaalS, heißt jetzt das „Obergericht im Regierungsbezirk von Pots-dam". 4) Rcichskammergericht zu Wetzlar, das 1806 mit dem deutschenReichskvrper erloschene, 1495 vom Kaiser Maximilian I. gestiftete Reichsgericht.5) Die Versammlungen der Repräsentanten in den constitutionncllen Staaten. (S.Kammern.)
Kammcrmusi k. Nach dem verschiedenen Gebrauche, den man bei Ver-breitung der Musik in der neuern Zeit machte, entwickelte sich auch eine Verschie-denheit des Styls, welche mit dem besondern Gebrauche der Musik hier zusam-menhing, von selbst, die aber nicht als eine strenge Grenzscheidung angesehen wer-den darf. Von der Kirchenmusik, als der ältesten Gattung, sonderte sich erst all-mälig, mit Ausbildung der Opernbücher, der Theaterstyl ab; und davon dennderKammerstyl, nachdem der Privatgebrauch der Musik sich erweiterte. Weilsrüherhin nur große Herren an ihren Höfen sich mit Musik unterhalten ließen,wo man nun mannigfaltige Gattungen außer der kirchlichen und theatralischenanwendete, so nannte man diese dritte Gattung der Musik Kammermusik, unddie, welche sie ausführten, Kammermusiker, Kammersänger rc., wieauch jetzt noch die Mitglieder einer fürstlichen Capclle so heißen. Da heutzutagein den gebildeten Ländern der Erde die Musik durch alle Stände verbreitet ist, sowill jener Name nicht mehr recht passen, und man könnte, wenn man unter Kam-mermusik im weitem Sinne die weder theatralische noch kirchliche versteht, zwi-schen Concertmusik, welche auch im größern Raume, wie jene, und ebenfallsöffentlich ausgeführt wird, Kammermusik im engern Sinne, welche dann die-jenigen Tonstücke begreift, die für Zimmer und Privatcirkel sich eignen, und keinesvollen Orchesters, sondern einiger Stimmen oder Instrumente bedürfen, z. B.Streichquartette u. dgl., und endlich zwischen Volksmusik, welche dann auchTänze und Volkslieder begreifen würde, einen Unterschied machen. — Was dieKammermusik überhaupt anlangt, so hatte sie mit der theatralischen den weltli-chen Gebrauch gemein ; daß dieser Gebrauch aber kein öffentlicher, und daß sie