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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
Seite
151
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--- IZl

Meß, wenn er anderst die Jahr hat, sich Lornmuni-eiren lassen.

Resolution

klscet.

Z) Ist von einem jeden gleich vor oder nach derLommunion s'iosellio tiäei abzulögen.

Gutachten

Ist prokellio 6äei gleich nach dem Lreäo abzulegen.

Ae/o/ntm»

klscet.

4) Solle der Ritter am Tag, da er das Kreuzempfangt, bey der Hochfürstlichen Tafel speisen.

Gutachten

Stehet bey jedes regierenden Landesfürsten gnedigi-sten Belieben.

Resolution.

Solle nach der Runction ein solcher Ritter ebenum die Gnad zu der Hochfürstl. Tafel durch den Com-menther oder Hoffmarschall anhalren lassen.

5) Sollen die Hrn. lnlpectore8 über deß neu amgehenden Ritters einreichende Requisits Ihren Hoch-fürstl. Gnaden jederzeit gehorsambist releriren.

Gutachten

Khönnen die Hrn 6eneral - Steuer - Einnemmerzugezogen werden, wann bey dem Ritter - Orden - Capi-tel die Requisits exsminirt und Ihre Hochfürstl. Gna-den der Ltstus rekerirt wird.

Resolution

klscet.

7 )