Ordens - Ritter die Lseemonien geschehen sollenbetreffend.
i) Solle ein jeder R tter 14 Tag vor erhalmngdes Kreußes. seine Ahnen und ^ocfuilltu von >weym al-hiesigen Landleurhen underschriebener beybnngen, undIhren Hochfürstl. Gnaden underthenigist einreichen»
Gutachten
1) Ist schon genugsamb in llntutis des btenpunc-ten begriffen, khonte dahero darbey gelaßen werden.
^e/o/Ätrorr
Bleibt darbey, jedoch sollen 2 Verordners von devLandschafft dieselbe underschrciben.
2) Solle ingleichen ein jeder vor Emplangung desKreuzes beichten, under wehrender Meß Ihrer Hoch-fürstl. Gnaden von deroselben gespeist werden, zu jol<cher Ceremoni der Commenther, oder in dessen Abwe-senheit der Eltiste Ritter, den neuen hinführen solle.
Gutachten
Semd Ihro .Hochfürstliche Gnaden und ein jewei-liger Hr Erzbischofs gehorsambist zu erbitten, die Func-tion entweders sechsten zu verrichten oder einem Tertiadie GommMon zu erthaillen. Im übrigen die ffunc-tion nach dem komunischen pontillcai cie Leneöic-tione novi militis vorzunemmen. Vor allem aber sollder Lanäiciatu8 die Beicht verrichten, und under der
Meß
der Infpsctlov zum Begutachten übergeben worden,mit dem, daß dieselbe auch den Consistorial - Direk-tor beyzieche.