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seiner Würde., trägt K), und in gemeinen Ordenszeichen,welche die Ritter führen. I)
Dermahlen und schon lange sind die Ordensgüterohne besondere Ausnahme, wie Güter der Landmännerden Steuergcsetzen unterworfen.
Erlöscht der Orden, oder wird er aufgehoben, sogehören zwey D'ittheile vom ursprünglichen Stiftungs-capital, welches in einer Summe von boooo si. be<siand, dem Johannesspital, und ein Drittel dem Prie-sterhaufe. Alles übrige Vermögen soll auf den erwähn-ten Fall zwischen beyden Instituten in gleiche Theile ge,theilt werden» m)
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L) Er erhält sie nach seiner Wahl gegen einen Schein.Nach seinem Tode wird den Erben der Schein gegendie Kleinodien zurückgegeben.
l) Auch diese müssen von den Erben erseht werden,wenn sie verloren gehen.
m) Stiftungsurkunde §. ro. Erläuterung derselben §.6.In der Stiftungsurkunde sagt Johann Ernst §.
ii: Er sey gesinnt, dem Orden auf dem Thuni-schen Stammgutzu Achtelten, im Falle der männ-liche Stamm der Grafen Thun erlöschen sollte, einCapital von 50000 fl. anzuweifen. Die Bedingungist nicht erfolgt, also ist auch die Gesinnung deSFürsten nicht in Erfüllung gegangen.