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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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als Reuthen, ftchcm, Danyen und Spra-chen haubcsächlich aber in denen Me-Z/lr/rüa<i M/rtm,» desto bester enw//r'rc werdten mö-gen, seindt dieselbe nach aü/o-virrer Meto/reuinb mehrerer Dr/crzi/r?r willen in das Lo/rr/retbey den neuen Priesterhaus alhier zu rhuen,und aldorr beysaminen zu halten.

H. 7. wird verordnet:

Wan ein Ritter wider Verhosfen eine Ve--stung übergeben, seinen Posten auf einenLommüMtio verlassen, oder sonsten widerPflicht und Rriegsart was schweres verbre-chen würde, soll er r//o /acto des Ordensmr'rt seyn.

Diesen nämlichen Zweck zeigen auch die Statuten^ an. Darin wird verordnet, daß keine Krumme, Blin-de oder Presthafte in den Orden ausgenommen werdensolle!» (§. 7.). Denn solche teure sind zu Kriegsdien-sten der Regel nach unfähig.

Ferner wird in denselben vorgeschrieben, daß sichl. die Ritter 12 Jahre entweder unausgesetzt, oder nachund nach besonders gegen die Erbfeinde des christli-' chen Rahmens und andere Ungläubige in Kriegsdien-sten üben sollen. Nur wird ihnen verbotheu, 6ch bey,' einer kriegführenden Macht gegen das hohe Erzstssk,oder dessen Erzbischof gebrauchen zu lassen (Htz. 4»? y, 10). Ehe der Ritter die zwölfjährigen Kriegs-R Lienste vollendet hat, soll er die größere Präbende undh anders Prärogativen und Vortheile eines G.oßkrsuzes^ nicht