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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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über zu hören. Der erste Punct des Projettes lautete,wie folgt:

i) Solle ein jeder Rircer 14 Tag nach erhal-rung des Lreuzes seine Ahnen undvon zweyen alhiesigen Landleuthen under,schriebener beybringen, und Ihrer -Hoch-fürstlichen Gnaden undertheniglst einreichen.

Das Gutachten der Inspektoren gieng dahin:Dieser Punct sey in den Statuten genau bestimmt.Es könnte demnach dabey gelassen werden. Der Fürstentschied hierauf:

Bleibt dabey, jedoch sollen 2 Verordnece vonder Landschaft dieselbe (die Apnenrafel) un-Verschreiben t).

Aber auch Liese Verordnung wurde nicht beob-achtet.

Nun nur noch ein Beyspiel von dem, wovon ichspreche. In dem Fundationsbriefe ist tz. 8. festgesetztworden:Der Commenthur dieses Ordens solle eo ipsoEin Verordnetec unter dem größer» Landschaffts - Aus-schüße seyn, und gleich nach denen Inhabern der 4Erbämbter die Seßion haben." Dem ersten Commen-thur, Johann Ernst Cajetan Grafen von Thun konn-te man fteylich auf dem Landtag Sitz und Stimmenicht einraumen, denn er war ein Knabe von noch nicht8 Jahren u). Allein auch sein Nachfolger Johann_ _ Ernst

t) S. Auszüge aus dem Ordensprotokoll No. 17.

u) Er war gebohren den n. Jänner 1694, und wurdezum Commenthur ernannt den 26. Juny 1701.