über zu hören. Der erste Punct des Projettes lautete,wie folgt:
i) Solle ein jeder Rircer 14 Tag nach erhal-rung des Lreuzes seine Ahnen undvon zweyen alhiesigen Landleuthen under,schriebener beybringen, und Ihrer -Hoch-fürstlichen Gnaden undertheniglst einreichen.
Das Gutachten der Inspektoren gieng dahin:Dieser Punct sey in den Statuten genau bestimmt.Es könnte demnach dabey gelassen werden. Der Fürstentschied hierauf:
Bleibt dabey, jedoch sollen 2 Verordnece vonder Landschaft dieselbe (die Apnenrafel) un-Verschreiben t).
Aber auch Liese Verordnung wurde nicht beob-achtet.
Nun nur noch ein Beyspiel von dem, wovon ichspreche. In dem Fundationsbriefe ist tz. 8. festgesetztworden: „Der Commenthur dieses Ordens solle eo ipso„Ein Verordnetec unter dem größer» Landschaffts - Aus-schüße seyn, und gleich nach denen Inhabern der 4„Erbämbter die Seßion haben." Dem ersten Commen-thur, Johann Ernst Cajetan Grafen von Thun konn-te man fteylich auf dem Landtag Sitz und Stimmenicht einraumen, denn er war ein Knabe von noch nicht8 Jahren u). Allein auch sein Nachfolger Johann_ _ Ernst
t) S. Auszüge aus dem Ordensprotokoll No. 17.
u) Er war gebohren den n. Jänner 1694, und wurdezum Commenthur ernannt den 26. Juny 1701.