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Geschichte und Verfassung des 1701 für den salzburgischewn Landadel errichteten militärischen Ruperti-Ritter-Ordens : nebst dem Ordens-Codex und einem Verzeichniße aller bisherigen Ritter mit kurzen Nachrichten von ihrem Leben
Entstehung
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Zeit seine eigenen Resolutionen. Er behielt sich dasRecht, mit dem Orden nach Gutbefinden Abänderun-gen zu treffen, ausdrücklich bevor p). In dm Statu-ten Z. b. ist vorgeschrieben, jeder Adspirant soll 4 Ah-nen beweisen. Die ersten 6 vom Stifter ernanntenRitter wurden von ihm in Ansehung der Ahnenprobedispensier, weil ein Freyherr von Ueberacker, Sohndes damahligen Pflegers von Radstadt die Ahnenprobenicht machen konnte c>). Ferner wird im Stiftungs-briefe H. 5. den Rittern das Recht eingeräumt, denCommenthur selbst zu wählen. Allein so lange derStifter lebte, ließ er es zu keiner Wahl kommen. ZweyMahle ernannte er den Commenthur selbst. So man-ches andere Ordensgeseß wurde noch bey Lebzeiten desStifters, und, wie es scheint, mit seiner Genehmi-gung entweder gar nicht. oder nur zum Theile befolgt.Z. B. in den Ordensstatmen §. 6 heißt es:

Sollen diese Ritter allein vier Ahnen zuprobiren haben, und ist der Gcaminenpaumbjedesmal anfänglich dein Orden, umb darüber

Zu

p) In seinen Resolutionen auf das Gutachten derStände sagt er am Ende;

Jedoch behalten sich Ihre Hochfürstliche Gna,den bevor, diese Fundation zu mindern, zumehren, oder zu verändern, wie sie für rath-samb und thunlich finden werden. Ordens - CodexNo. HI.

g) S. den z. Auszug aus dem Ordensprotokvll.