628 Vereinigte Staaten. III. Verfassung
ßen Bundesstaates befestigte. Hiernach sind alle Sachen, die alle Provinzen — sounabhängig diese übrigens ihr Inneres selbst ordnen und verwalten — auf gleicheWeise angehen, und den einzelnen Staaten ohne Nachtheil für das Ganze nichtüberlassen werden können, dem Vertreter des Ganzen, dem Eongreffe, allein vorbe-halten; als: (gleichförmige) Handelsgesetze, Münze, Papiergeld, Zölle, Maß, Ge-wicht, die Entscheidung über Krieg und Frieden, Unterhandlungen, Bündnisse mitandern Völkern, die Bewaffnung der Staaten, Anleihen, Posten, Errichtung vonGerichtshöfen, Ausrüstung der Flotten, Versammlung der Milizen und die Abga- ^den, welche das allgemeine Bedürfniß erfvdert. Ebenso folgerecht wurde festgesetzt,
Laß der Eongreß Richter ernennt, die alle Streitigkeiten der Provinzen unter sich,oder der Bewohner verschiedener Provinzen, in allen Admiralitäts- und Handelssa-chen, und bei Verbrechen gegen die Vereinigten Staaten entscheiden. Die Mitglie-der des Eongrcsses aber sind — als die Vertreter des ganzen Volks, beauftragt mitder gesetzgebenden Gewalt — bei Abfassung ihrer Beschlüsse unumschränkt und ankeine Vollmacht (oder Jnstructionseinholung) gebunden. Sie theilen sich in 2Lämmern: den Senat (eine Art Oberhaus) und das Haus der Repräsentanten(Unterhaus). Die letztem werden alle 2 Jahre von den einzelnen Staaten neu ge-wählt. Jeder muß 25 Jahre alt, 7 Jahre lang ein Bürger der Vereinigten Staa-ten und in dem Staate, der ihn wählt, wohnhaft sein. Die Zahl derselben, sowie .der Betrag der (1818 aufgehobenen) directen Steuern, richtet sich nach der Volks-menge jedes Staats. Diese wird alle 10 Jahre aus der Zahl aller Freien (mit Aus- ?nähme der nicht steuerpflichtigen Indianer) und aus 3 Fünfteln der übrigen Ein- ^wohner, in der vom Eongreß bestimmten Art ausgemittelt. Nach der Acte vom14. April 1792 kommt auf 33,000 Wähler ein Repräsentant. Die Wahlform !der Repräsentanten und der Senatoren, welche jeder Staat durch seine Legislatur lbestimmt (doch kann auch der Eongreß hierüber verfügen), ist in jedem Staate die-selbe, wie die bei seinen eignen Repräsentanten in der Provinzialrcgierung; in den imeisten Staaten wird sie bistrictweise durch Stimmenmehrheit vollzogen. — Für !d;n Senat, in welchem der Vicepräsident den Vorsitz führt, wählt jeder Staat nur2 Senatoren auf 6 Jahre. Alle 2 Jahre wird ein Dritttheil des Senats erneuert.
Ein Senator muß 30 I. alt, und 9 I. Bürger der Union gewesen, auch in demStaate, der ihn wählt, einheimisch sein. Endlich muß jeder Staat 2 Monate vorder Wahl eines neuen Präsidenten und Viccpräsidenten die gesetzliche Zahl vonWahimänncrn gewählt haben, ehe zu jener Ernennung geschritten werden kann. !Diese Zahl war 1827 für alle 24 Staaten im Senate 48, in der Repräsentanten- .kammer 212 Mitglieder. In der Kammer der Repräsentanten (welche auch alleindas Recht der öffentlichen Anklage ausübt, worauf der Senat ihre Beschwerdengegen untreue Staatsdiener untersucht) werden alle Bills angebracht und entwor- !stn, im Senate aber bestätigt oder verworfen. — Die ausübende Gewalt ist dem !Präsidenten des Evngresses und dem Senate übertragen, indem der Präsidenteine große Zahl seiner Amtshandlungen nur mit Zustimmung der Mehrheit im Se-nate gesetzlich machen kann. Mithin hat, da die gesetzgebende Gewalt wesentlichauf der Repräsentantenkammer beruht, der durch Wahlen gebildete amerikanischeSenat keine Ähnlichkeit mit unsern erblichen Adelskammern, ersten Kammern und jHerrenbänken. Übrigens ersieht man aus dem Obigen, daß die Trennung der ge- fs-chgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt in der nordamerikanischen Ver-fassung bereits wirklich ausgeführt war, bevor in der ersten stanz. Nationalver-sammlung diese Gegenstände erörtert wurden. Noch ist bemerkenswerth, daß Jeder,der ein Amt der Verein. Staaten bekleidet, während desselben unfähig ist, Mit-glied eines der beiden Häuser zu sein. Der Eongreß versammelt sich alle Jahrewenigstens einmal am ersten Montage im December. In außerordentlichen Fällenkann der Präsident beide Häuser oder eins zusammenrufen. Beide publiciren vonZeit zu Zeit ihre Tagebücher; beiden steht frei, Ausschüsse zu bilden, jedoch nur auf