559
Geistlich Geistlichkeit
inseki, deren Ausdehnung, Lage u. Entstehung durch Feuer- oder Wasserwirkungen,Trennungen von, festen Lande, Korallenklippen; 2) orologische oder Berggeographie,von den Gebirgen auf dem festen Lande und dem Seegrund, Verschiedenheit derselben(Eis- u, Schneeberge, Gletscher, Ferner, Vulkane, Alpen, Hohlengebirge), Ausdeh-nung, Zusammenhang derselben; 3) oryktologische, welche die Gebirgsarten nachBildung, Alter u. Bestandtheilen betrachtet; 4) planologische, von den Ebenen u.Flächen, Thälern, Abdachungen; 5) thetische Geographie, von dem Innern der Erd-rinde, Spalten, Klüften, Bänken, Gängen, Lagerungen u. s. w. So hat Joach.Friedr. Schouw in s „Lpseinien 6eo^raplriae pd^sioae oompsratirrre" (Aopenh.1828, 4.) die pyrenäischcn Alpen und die skandinav. Gebirge beschrieben. 44.
Geistlich wurde oft mit geistig verwechselt und zur Bezeichnung vieler,die ewige Wohlfahrt des menschlichen Geistes betreffenden Dinge gebraucht, die derSprachgebrauch unserer Zeit geistig nennt. Mit dem später aufgekommenen Wortereligiös wird geistlich zum Unterschiede von weltlich, um eine besondere BeziehungaufGott und die Religion anzuzeigen, noch jetzt oft gleichbedeutend gebraucht, z. B.geistliches Buch, Gespräch, Lied. Der gebildete Sprachgebrauch nennt aber nursolche Personen und Sachen geistlich, die mit der öffentlichen Religionsübung undder kirchlichen Verfassung in einer bestimmten, öffentlich anerkannten Beziehungstehen, und deßhalb durch einen eigenthümlichen kirchlichen Charakter von allen an-dern ausgezeichnet sind. Dies ist jedoch bloß eine äußere, Geschäft, Bestimmungund Verhältniß andeutende Beziehung, bei der, waS geistliche Personen betrifft, eineinnere, nähere Gemeinschaft mit Dem, dessen Verehrung bei der Religionsübungund kirchlichen Verfassung bezweckt wird, zwar zu federn, aber keineswegs nothwen-dig vorauszusetzen ist. Der geistlichen Tracht, d. i. der Amtskleidung der Priesterund Prediger, den geistlichen Gütern, d. i. Besitzungen der Kirchen, kann dies Bei-wort schon an und für sich nur ihres Gebrauchs wegen zukommen. GeistlicheBeamte aber, wie die den geistlichen Stand bildenden Priester und Prediger selbst,geistliche Räthe, Beisitzer der geistlichen Gerichte oder Consistorien, welche diesemStande allemal angehören und sein Interesse vertreten; geistliche Stifter, welche,wie die Klöster, aus einer Körperschaft von Personen dieses Standes bestehen, soll-ten allerdings durchgehends auch die innere Meihe der Religiosität und geistigenGemeinschaft mit Gott haben, die überhaupt das Merkmal wahrer Christen ist;und das geistliche Recht (s. Kanonisches Recht) hätte sich viele genauereBestimmungen und Vorschriften ersparen können, wenn Alles, was geistlich heißt,auch mit dieser Weihe geheiligt wäre. Denn alle Christen sind im Grunde geistlich«Brüder und Schwestern, sie nennen ihre Lehrer und Seelsorger mit Recht geistlicheVäter und werden von diesen geistliche Söhne und Töchter genannt. Die kathol.Kirche wendet diese Beziehung auch zur Beschränkung der Heirathslustigen auf denbesondern Fall an, wo sie von einer geistlichen Verwandtschaft spricht, die zwischenTaufzeugen, ihren Pathen und Gevattern angeknüpft sei. L.
Geistlicher Vorbehalt, s. Vorbehalt.
Geistliches Gericht, «ine entweder bloß aus Geistlichen, oder ausGeistlichen und RechtSgelehrten bestehende Behörde, welche über die Geistlichen (inmehren Ländern auch über die Schuldicner) und über geistliche Sachen (eausae ee-elesiaotio-re), Kirchenämtcr, Ehesachen, in England auch über Testamente u. dgl.,die Gerichtsbarkeit ausübt. In protestantischen Ländern werden die geistlichen Ge-richte meist Consistorien (s. d.) genannt.
Geistliches Lied, s.! Kirchenmusik, Lied und Hymne.
Geistlichkeit ist derjenige Stand, welchem das Geschäft, den öffentli-chen Gottesdienst zu verwalten, die heiligen Gebräuche auszuüben und die Gemein-den im Christenthum zu unterrichten, übertragen ist, wozu die Mitglieder desselbendurch eine feierliche Handlung (Ordination) eingeweiht werden. Einige schwärme-