Frohnen Frohnleichnam 44L
tm Lande ein Fort zu erbauen und eine Besatzung nebst Arbeitern dort zurückzu-lassen. Zu dem Ende ging F. den 3t. Mai 1578 mit 3 Schiffen von Harwich ab,denen 12 andre folgten. Den 20. Juni entdeckte er Westfriesland, das er Westeng-land benannte und für s. Königin in Besitz nahm. In die Meerenge konnte erwegen des Eises nicht einlaufen: einige Schiffe scheiterten, andre wurden beschä-digt. Die Jahreszeit war zu Gründung einer Colonie zu weit vorgerückt. Manbegnügte sich daher, 500 Tonnen des vermeintlichen Goldsteins einzunehmen, undLehrte zurück. Da sich indeß zeigte, daß jener Stein den erwarteten Werth nickthabe, stand man von weiter» Unternehmungen ab. 1583 befehligte F. ein Schiffder Flotte, welche unter Drake nach Westindien ging, und 1588 ein großes Kriegs-schiff gegen die spanische Armada, gegen welche er mit großem Ruhme focht. 1594Heinrich IV. mit 10 Schiffen zu Hülfe geschickt, ward er bei einem Angriff auf dieKüste von Bretagne d. 7. Nov. verwundet und starb bald darauf zu Plymouth.Man ist nicht einig, welche Länder eigentlich F. entdeckt habe.
Frohnen (oorvöos), Dienste, welche die Einwohner eines Bezirks, sowoldes gutsherrlichen als des Staatsgebietes, dem Herrn (oder dem Ganzen) entwederunentgeltlich oder gegen Vergütung zu leisten schuldig sind. Daß diese letztemeist geringer ist als der Lohn für freie gedungene Arbeit, ist nur zufällig, und eskommt auch vor, daß .dieFröhner die Leistung jener Dienste u >d den Bezug der Ver-gütung (zumal bei dem Schneiden und Dreschen um die zehnte Garbe oder daszehnte Korn) als ein Recht betrachten, welches ihnen nicht entzogen werden darf.Die Frohnen haben ihren Ursprung theils in der staatsrechtlichen Verpflichtung derBürger, für allgemeine Nothwendigkeiten Dienste zu leisten, wohin die Unterhal-tung der Wege und Brücken, der Landcsbefestigung, Unterhaltung der landesherr-lichen Schlösser, Kriegsfuhren, Jagdfroknen u. s. w. gehören (Landesftohnen,staatsrechtliche Frohnen), theils in der Gemeindeverfassung (Gemeindefrohnen,Bau und Unterhaltung der Gemeindewege und Gebäude, aus welchem Gesichts-punkte auch die Dienste für die Kirchengemeinde, Unterhaltung der Kirchen undSchulen, hier und da Bearbeitung der Psarräcker u. a. zu betrachten sind), theilsin verschiedenen privatrechtlichen Verträgen eines Grundherrn mit seinen Zinsleutenoder auch denen, welche sich ohne Verleihung von Grund und Boden nur unterseinem Schutze in seinem Gerichtsbezirke aufhalten, theils endlich aus der mit die-sen vertragsmäßigen Verhältnissen nahe verwandten Leibeigenschaft. Diese Froh-nen sind theils in Qualität und Quantität bestimmt (gemessen), theils vom Bedür-fen und der Willkür des Frohnbcrechtigten abhängig (ungemessen). Landesfrohnensind das letzte ihrer Natur nach, allein dabei wohl zu beachten, daß Frohnen, welchedem Landesherrn wegen seiner Kammergüter geleistet werden, nur gutsherrlickeund keine Landesfrohnen sind, und daß in dem landständischen Steuerbewilligungs-rechte auch die Befugniß liegt, Zweck und Größe der auszuschreibenden Landesfroh-nen festzusetzen. Guksherrliche Frohnen sollten stets gemessene sein, und die Staats-regierung ist berechtigt, darauf zu dringen, daß alle ungcmessene Frohnen in gemes-sene verwandelt werden. Sie sind Realfrohnen, wenn sie wegen eines fcohn-pflichtigen Grundstücks geleistet werden; Personal frohnen, wenn ihr Grundbloß in dem Aufenthalte im Gerichtsbezirke liegt. Zu den letzten sind daher auchdie blossen Einmiethlinge verbunden. Spannfrohnen werden mit Zugvieh,Handfrohnen bloß durch persönliche Arbeit, Botengehen, Spinnen, Stricken,besonders der Jagdnetze, und andre Handarbeit geleistet. 37.
Frohnleichnam, von dem altdeutschen Frohn (Herr) und Leichnam(Leib), der Leib des Herm, in der Kirchensprache oorpus Domini losu Oliristi,bezeichnet die zum heil. Abendmahl geweihte Hostie (Oblate), die nach dem Lehrbe-griffe der katholischen Kirche durch die Einsegnung in den Leib Jesu verwandelt ist.Dieser im 12. Jahrh, herrschend gewordene Lehrbegriff hatte die Anbetung der