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4 (1830) F bis G
Entstehung
Seite
46
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46 Faustrecht

lichen Charakter und durch seine Neigung zur Philosophie den Beinamen des Phi-losophen erwarb, ihrer Tugend Gerechtigkeit widerfahren ließ, und ihr, In denBetrachtungen über sich selbst, das Lob einer musterhaften Gattin beilegt. Inunsern Tagen hat Wieland versucht, sie gegen die Schmähungen der plaudcrhaftenGeschichtschreiber der römischen Kaisergeschichte zu rechtfertigen.

Faustrecht (ju» Mkmuarium) , Recht der Selbsthülfe mit gewaffnetcrHand: ein Übel, welches alle Staaten in ihrer Kindheit treffen muß, so langesie nicht eine wohlgeordnete Gerichtsverfassung und eine kraftvolle Regierung be-sitzen. In Deutschland dauerte dasselbe bei weitem langer als in Frankreich undEngland, weil die Zerstückelung des Reichs und die Schwäche der kaiserlichen Re-gierung wirksamen Maßregeln im Wege stand. Noch ziemlich lange Zeit nachder Stiftung des Reichskammergerichts und deS ewigen Landfriedens (1495)waren, wie man». A. auS dem Leben Göh's von Berlichingen sieht, viele vonden Dingen im Gange, welche der Landfriede hatte abstellen sollen. Das Faust-recht hatte vornehmlich zweierlei Gegenstände, die B-ssehdungen und das Rechtder Pfändungen, und beide arteten oft, so wenig auch ihre ursprüngliche Bestim-mung darauf gegangen war, in ein wahres Raubgewerbe aus. Den Beseh-dungen arbeitete man seit den ersten Zeiten der Monarchie entgegen (s. Land-frieden), aber vergeblich; man suchte sie wenigstens dadurch zu mindern, daßnach den ältern Reichsgesetzen ein Versuch vorhergehen sollte, sein Recht durchGüte oder richterliche Hülfe zu erlangen, sowie man sie durch das Verbot, kriege-rische Angriffe am Freitag, Sonnabend und Sonntag vorzunehmen, zu mildernsuchte. Allein Alles das wurde wenig beobachtet. Die Privatpfändungen warenerlaubt, wenn man eine klare verbriefte Federung hatte, in Güte aber vonseinem Schuldner nichts erhalten konnte. Man wandte sich dann an einen Rit-ter, welcher gegen billige Vergütung es übernahm, dem Schuldner aufzupassen,ihn selbst oder ihm gehörige Güter anzuhalten, und sowol seinen Schützling alssich selbst bezahlt zu machen. Dabei kamen aber gar viele Unregelmäßigkeiten vor,welche durch Gesetze verboten, aber durch alte Gewohnheit dennoch aufrecht gehal-ten wurden. Erstlich sollte dem Schuldner die Pfändung 4 Wochen zuvor an-gekündigt werden, was nicht auszuführen war, weil derselbe dadurch nur gewarntworden wäre, seine Person und Sachen in Sicherheit zu bringen. Zweitens solltegleich nach der Pfändung der nächste Richter aufgesucht werden. Das warendenn, wenn es ja geschah, die Gerichte eines Burgherrn, mit welchem man sichabfand, sodaß es mit der Gerechtigkeit so genau nicht genommen wurde. Auchwurden unter irgend einem Verwände die Sachen wol wieder weiter geschafft, sodaßder Gepfändete zu thun hatte, ehe er ausfindig machte, wohin sie gekommenwaren. Drittens, die Hauptsache aber war, daß man sich nicht an den Schuld-ner allein, sondern an den ersten besten seiner Mitbürger hielt, dessen man habhaftwerden konnte. Dies war ein Überbleibsel der alten deutschen Gcsammtbürg-schaft der Gemeinden gegen einander (trauoiplexium, krankpleäxv), welche dieGesetze längst gemißbilligt hatten, aber nicht ausrotten konnten, daher KaiserFriedrich!. 1158 nur die Studenten dagegen in seinen Schutz nahm, daß sienicht wegen angeblicher Schulden ihrer Landsleute angegriffen werden sollten.Viele Burgbesitzcr und Ritter lebten ganz von diesem Gewerbe, welches zur wahrenStraßenräuberci ausartete, indem der Mangel sie trieb, reisende Kaufleute nieder-zuwerfen, wenn auch keine Schuld von ihnen beizutreibcn war, oder ihnen mehr ab-zunehmen, als die Schuld betrug. Damit waren noch andre Plackereien verbunden:das Aufdringen von Geleite, das Erheben von Abgaben für die Sicherheit der Stra-ßen u. dgl., welches Alles von den Städten für Ungerechtigkeit und Räuberei erklärtund an den Urhebern mit schimpflichen Hinrichtungen bestraft wurde. Die gänzlicheAbstellung dieser Dinge gelang erst gegen das Ende des 16. Jahrh. 37.