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3 (1830) D bis E
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454
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454 Eigennamen Einbildungskraft

„Das Bad zu Bertrich im Großherzogth. Niedcrrhcin" (Koblenz 1827). Scha».nat's „Liklia illustrativ" hat Barsch, a. d. Latein, übers., mit Anmcrk. u. Abbild,hcrausgcg. (Köln 1824 u. Aachen 1825; dcS 1. B. 1. «. 2.;Abth.).

Eigennamen, s. Namen.

Eigenthum. Das Recht der ausschließenden Behandlung und des voll-kommenen Gebrauchs einer äußern Sache heißt im eigentlichen Sinne Eigen-thumsrecht oder Eigenthum. Mit letzten« Ausdruck bezeichnet man jedoch auchdie Sache selbst, welche der Gegenstand dieses Rechts ist. Insofern die Ausschlie. !fiung zu dem vollkommenen naturgemäßen Gebrauch einer Sache nothwendig ist, ^insofern ist auch das Eigenthum rechtlich nothwendig. Die ausschließende Behand-lung ist aber nicht möglich ohne Besitz, folglich ist der Besitz Bedingung des Eigen-thums im Allgemeinen. (G. Besitz.) Auch umfasst das Eigenthum 1) dasDisposttionsrccht oder die Proprietär, d. i. das Recht, über die Substanz einerSache ausdrücklich zu verfügen; 2) das Recht auf die Accidenzen der Sache, inso-fern sie zu bestimmten Zwecken angewendet werden können (Nutzungsrecht — Nieß-brauch), und 3) das Recht zu besitzen, sofern es sich von diesen beiden Rechten tren-nen läßt. In jedem dieser Bestandtheile des Eigcnthumsrcchts liegen wiederum mehreeinzelne Befugnisse, welche auch einzeln von dem Eigenthümer auf andre Personenübertragen werden können. Hierdurch entsteht das vollständige und unvollständige,beschränkte und unbeschränkte Eigenthum. Über den rechtlichen Ursprung des Eigen- !thums haben vorzüglich unter den Naturrechtslchrern immer Streitigkeiten und ver- (schiedene Meinungen geherrscht. Einige erklären die Besitznahme herrenloser Sachen !für hinlänglich, das Eigenthumsrccht zu begründen, Andre verlangen eine Überein-kunft und gegenseitige Anerkennung. Nur in einer rechtlichen Gesellschaft kannEigenthumsrccht stattfinden; daher hängt von der Eingehung derselben das Eigen-thumsrccht ab, und der bloße Besitz wird erst späterhin zum Rechte deS Eigenthums.Im Staate werden die Erwerbarten des Eigenthums, sowie die Beendigungsarlendesselben, zur Verhütung der Streitigkeiten näher bestimmt, und diese Bestimmun-gen machen einen der wichtigsten Gegenstände der Gesetzgebung aus. Übrigens läßtsich auch das Eigenthum als Gütergemeinschaft denken. Diese paßt aber nur auseine kleinere Gesellschaft. Handel, Industrie und eine freiere Cultur scheinen dabeinicht zu gewinnen. 3'.

Eilwagenfahrt, s. Postwesen.

Eimer, ein Maß zu flüssigen Dingen, besonders zu Wein. In Sachse»hält er 63 bis 72 Kannen und ist die Hälfte einer Ohm, der 5. oder 6. Theil einesFasses und der 12. eines Fuders. Im Hanöverschen hält er 32 Kannen und istder 15. Theil eines Fuders. In Hamburg hält er 16 Kannen, ist der 5. Theil ei-ner Ohm und der 30. Theil eines Fuders. Im Östreichischen machen 40 Maß ei-nen Eimer, und 32 Eimer ein Fuder. Im Würtembergischen ist ein Eimer so vielals eine Ohm oder Ahm, d. i. 160 Maß, und 6 Eimer machen ein Fuder. InNürnberg und Zürich hält ei» Eimer 94 Kannen, in Bern aber nur 25.

Einbildungskraft, das Vermögen des Geistes, Bilder von Gegen-ständen in uns hervorzubringen. Sie äußert sich theils an ursprünglichen Vor-stellungen , theils an solchen, deren Stoff nicht durch einen gegenwärtigen, in-nein oder äußern Gegenstand unmittelbar gegeben ist. Demnach unterscheid!! ^man 1) ursprüngliche Einbildungskraft oder Bildungsvermögen, d. i. das Ver-mögen ursprünglicher, aus Empfindung erzeugter Bilder, wodurch wir unsz. B. einen gegenwärtigen uns afsicirendcn Baum, ein bestimmtes gegenwär-tiges Haus u. s. w. vorstellen; und 2) reproductive (zurückrufende) Einbil-dungskraft oder Nachbildungsvermögcn, d. i. das Vermögen der Anschauungen ,auch ohne Gegenwart des Gegenstandes. Nebst dem Vermögen, gegebene >Vorstellungen aufzubewahren und derselben sich unwillkürlich oder vorsätzlich