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Eberhard im Bart
lich die Theilung für Land und Familie geworden, welche jüngst unter s. Vater undOheim geschehen war. Daher schloß er fürs Erste mit s. Vettern, den Grafen derLinie von Neufcn, so enge Bündnisse, daß jeder Krieg Einer Linie von nun an eingemeinschaftlicher für beide wurde; dann verhinderte er das Zerstückeln in nochmehre Theile, vereinigte endlich beide Hälften unter s. Person wieder zu EinemGanzen durch den mit s. Vetter, dem jüngcrn Eberhard, 1482 zu Münsingen gc-j schloffen«» Vertrag, und machte Unthcilbarkeit des Landes auf ewige Zeiten zum! Landes- und Familiengrundgcsetz. Eine Reihe von fernern Verträgen änderte und
> bestätigte endlich diese Verordnung, deren Garantie Kaiser und Reich selbst, bei der' feierlichsten Veranlassung, der Erhebung der würtemberg. Besitzungen zum Her-
zogthum, über sich nahmen. Weil er aber in dieser Sache mit einem Manne zuthun hatte, wie jener jüngere Eberhard, auf welchen sich wegen s. Charakterlosig-keit durchaus nicht zu verlassen war, und um der Verordnung selbst mehr Kraft undFestigkeit zu geben, zog er die 3 Stände, Prälaten, Ritterschaft und Landschaft,in die Verhandlung schloß die Verträge mit ihrer Einwilligung, und trug ihnenfür immer auf, darob zu wachen, daß sie gehalten würden. Desselben Eberhardswegen, der muthmaßlich sein Nachfolger war, kamen noch manche andre Bestim-mungen in jene Verträge, wodurch er ihm s. Fürstengcwalt beschrankte, z. B. daßer Nichts ohne s. Stände vom Lande veräußern, s. Unterthanen nicht mit ungewohn-ten Auflagen beschwerlich fallen dürfe rc., welche dann späterhin zu eigentlichen1 Staatsgesetzen wurden, sowie die Ständeversammlungcn überhaupt und Mitwir-kung derselben bei wichtigern Angelegenheiten des Staats hierdurch bei den Wür-tembergern in Übung kamen. Auf diese Art ist Eberhard im Bart zum Vater derständischen Verfassung s. Landes geworden. Durch die Städteordnungen aber,welche er den Hauptstädten Stuttgart und Tübingen gab, geschah zum ersten MalEtwas für eine gleichförmige Gesetzgebung; durch die Stiftung der Universität Tü-bingen 1477 zum ersten Mal Etwas für höhere Bildung in Würtemberg. Obgleichman ihn selbst, einem Gebote s. Vaters gemäß, kaum Lesen und Schreiben gelehrthatte, fühlte er dennoch späterhin den edelsten Drang, sich als Mann noch auszu-bilden. ließ sich von Gelehrten, deren Umgang er liebte, manches Werk der Altenins Deutsche übersetzen, und schrieb manches Merkwürdige, das er gelesen und ge-^ hört hatte, selbst nieder. Doch wird ihm mit Unrecht die Übers. des Hitopadesa
^ (Mm1473) beigelegt. Fromm, wie er war, wandte er viel Fleiß darauf, den
Unordnungen in den Klöstern s. Landes vorzubeugen und dieselben so einzurichten,
> daß sie Muster an Tugend und Frömmigkeit für sein übriges Volk würden. Die-
k sem Volke war er ein Vater; dafür bürgt jenes sein Rühmen vor Kaiser und Für-
sten, daß er im dichtesten Walde im Schoß jedes s. Unterthanen sicher übernachtenkönne, dafür jenes naive Lob s. Volkes, daß, wenn der Vater im Himmel stürbe,nur Vater Eberhard ihn ersetzen könnte. Er liebte den Frieden; aber wenn s. Ehreund das Wohl des Staats es verlangten, griff er selbst gegen Mächtigere furchtloszu den Waffen. Gegen Kaiser und Reich erfüllte E. s. Pflichten, wie es einemwackern Reichsfürsten gebührte. Nie ließ er eS weder an Geld noch an Mann-schaft fehlen, wenn die Ehre des Kaisers und Reichs es erfoderten; viel trug er zurErhaltung von Ruhe und Ordnung als oberster Hauptmann des schwäbischen Bun-
, des bei. Diese Verdienste erkannte Kaiser Maximilian 1., und erhob ihn, ohne
l sein Suchen und Wissen, zum Herzog, und die unter ihm bereits wieder vercinig-
s ten Besitzungen der Familie diesseits des Rheins zum ewig untheilbaren Herzogthum^ Würtemberg, auf dem glänzenden Reichstage zu Worms (1495). Es geschah da-durch nichts Befremdendes, denn längst waren die Grafen von Würtemberg denfürstlichen deutschen Häusern bcigercchnet; lange vorher bei Leistungen für das Reichsogar den Kurfürsten gleichgehaltcn. Nur kurze Zeit genoß der Herzog die neueWürde; er starb im Febr. 1496, kinderlos. Einige Zahre nach s. Tode erklärte