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scliwert er sich über diese bei der Obergreizer Regierung 144 ). Die Unter-Zoppotener Gerichte beanspruchen jedoch die Behandlung dieses Gerichts-falles in erster Instanz selbst und verurteilen den Ober-Zoppotener Schäferwegen seines Vergehens zu 1 fl. Strafe und zur Bezahlung der entstandenenUnkosten.
Hans Christoph von Dobeneck hat im Jahre 1750 verschiedene Streitig-keiten mit seinem Rittergutspächter Dünkel. Dünkel verbündet sich abermit dem Gerichtshalter Johann Tobias Förster, und beide versuchen nun,den von Dobeneck auf jede Weise zu hintergehen. Dobeneck kündigt des-halb seinem Gerichtshalter den Dienst auf, worauf Förster ihn ver-klagt. Das von der Juristischen Fakultät der Universität Halle eingeholteund am 29. Oktober 1751 verkündete Urteil erkennt jedoch die EntlassungFörsters an 146 ). Förster soll alle amtlichen Gegenstände herausgeben, wo-gegen ihm der von Dobeneck „wegen der bey Ertheilung der dimmission,auch sonsten in Actis, sowohl dem Schreiben vom l.sten Maj. 1751. ... gegenihn geäußerten imputatorum und gebrauchten Anzüglichkeiten für Hoch-Gräflicher Cantzley eine Ehrenerklährung“ abstatten soll. Der von Dobeneckvergleicht sich schließlich mit Förster noch wegen einiger Geldforderungenam 31. März 1753,
Weiterhin hat Hans Christoph von Dobeneck auch Streitigkeiten mitdem Zoppotener Pfarrer Andreas Laurentius Feiler, was vermutlich damitzusammenhängt, daß der von Dobeneck auf Anordnung des Konsistoriumsnicht mehr namentlich im Zoppotener allgemeinen Kirchengebetegenannt wird. Feiler klagt 146 ) jedenfalls dem Konsistorium am 9. Juni 1751:
„... Es hat der Herr von Dobeneck in einem Handel, welcher eigentlich u.alleine das HochGräfl. Consistorium betraff, aus ungleichem u. ungegründetemAnbringen einiger seiner hiesigen Unterthanen, mich, den er nicht, ohne so vielihme gutes oder Böses von andern vorgetragen wird, kennet, weil er nicht ein-mahl unsre Kirche besuchet, aufs abscheulichste zu verunglimpfen u. zuschmähen, sich nicht entblödet, zugleich auch via facti den Decem von seinemGut eigenmächtig zurückbehalten.“ Feiler bittet daher das Konsistorium, beider Untergreizer Regierung dahin vermitteln zu wollen, daß Dobeneck „zu un-gesäumter Auslieferung des Decems angehalten, auch nachdrückl. bedeutet werde,einen fremden Prediger, mit dem er in gar keinem nexu stehet, hinkünfftig mitdergleichen insultirungen zu verschonen“.
Auch nach Hans Christoph von Dobenecks Ableben klagt Pfarrer Feileram 27. November 1757 beim Konsistorium 147 ), weil ihn „äußerste Noth“dazu dränge, daß er die Dezemabgabe des oberen Rittergutes von 1 ScheffelHafer aus den letzten drei Jahren nicht bekommen könne. Der Dezemstreitzieht sich noch über zwei weitere Jahre hin, so daß Pfarrer Feiler umdessen Beilegung bei dem Konsistorium auch am 27. September 1759 wie-der anhält. ,
144 ) R-A: a.Rep.A, Cap. XXXIII, Nr. 67.14s ) R-A: a.Rep.R, Cap.XXIV, Nr. 124.
146 ) R-A: a. Rep. C, Cap. II C 29, Nr. 3.
147 ) a. a. 0.