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Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
Entstehung
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ABSCHNITT C:

Wirtschaftliche und gewerbliche Vorrechteder Rittergüter.

1. Die Hut- und Triftrechte.

Das Hutrecht stellt die Berechtigung dar, das Rittergutsvieh auf denGrundstücken anderer weiden zu lassen. Unter Trift wird sowohl das Trift-recht [= Übertrieb 1 ) und Weiderecht] verstanden, als auch die Weide-plätze selbst.

Die Hut- und Triftrechte der verschiedenen Rittergüter in Reuß ä. L.sind untereinander alles andere als einheitlich gewesen. Genau wie bei denFrondiensten kann auch hier kaum eine befriedigende „allgemeine Über-sicht“ gegeben werden. Vor allem aber dürfte die Behandlung der Hut-und Triftrechte im Rahmen der einzelnen Rittergutsgeschichten auch imInteresse der Ortsgeschichtsforschung gerechtfertigt erscheinen. Wenn aberim folgenden dennoch einen „allgemeinen Überblick“ über die Hut- undTriftrechte der Rittergüter zu geben versucht werden soll, so muß man sichdabei immer bewußt sein, daß die aufgezeigten großen Linien sich nunnicht unbedingt auch auf das Rittergut X oder Y beziehen lassen, wobei oftkleine Besonderheiten lokaler Art das Gesamtbild wesentlich beeinträchtigen.

Selbstverständlich gehört das Hut- und Triftrecht immer mit zu denRechten der alten Rittergüter. Es steht ihnen nicht nur auf den selbst-bewirtschafteten Grundstücken zu, die von jeder fremden — auch von derlandesherrlichen — Trift frei sind, sondern auch auf den Grundstückenihrer Untertanen. Bei den in neuerer Zeit entstandenen Rittergütern, dieentweder neu gegründet oder von bestehenden alten Gütern abgespaltenworden sind, läßt sich diese Regel in vielen Fällen nicht mehr anwenden.Wohl hatten z. B. die jeweiligen beiden Rittergüter zu Lunzig, Remp-tendorf und Schönfeld je für sich noch ihre Schäfereien, die siebisweilen noch gemeinsam, meist aber doch getrennt von einander hielten,mit denen sie dann entweder die bisherigen Triften als „K oppel“ 2 ) be-trieben, oder aber nach genauer Teilung der Triften getrennt weiden ließen.Die Triftrechte bei dem in die Rittergüter Unter-Reudnitz, Ober-Reudnitz und Herr mannsgrün auf geteilten alten ReudnitzerRittergutsbesitz lagen aber ganz anders, nachdem bei der Teilung demRittergut Unter-Reudnitz das Hut- und Triftrecht auf dem gesamten Gebietzugewiesen worden war, das Herrmannsgrüner Rittergut überhaupt keine

1 ) In einem Streitfälle zwischen dem Bernsgrüner Rittergutsbesitzer Johann GottliebThomas Hauenschild gegen die Amtsgemeinde Bernsgrün im Jahre 1808 (R-A:a. Rep. R, Cap. I, Nr. 49) behauptet der Berechtigte, daß sein Triftweg 12 Ellenbreit sein müsse.

2 ) = Gemeinschaftliche Trift. Vgl. Wiesand S. 643.