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mich die Eingehung meines Holzes und die Furcht, daß wenn es ferner sofortgeht, wie es jetzt geschieht, mein Gut zuletzt kein Holz mehr hat undruinirt wird“. Diese abgeschlagenen Holzstellen würden von den Ober- undUnter-Scliönfelder Rittergutsschafen andauernd „behütet“, so daß der jungeAnflug nicht wachsen könne. Die Regierung reskribiert 19 ) darauf auch andie Gerichte zu Ober- und Unter-Schönfeld: „ ... Ihr wollet Eurem Gerichts-Principal Eröffnung tun, und woferne selbiger dem Unterdörfelsclien Ge-such zu fügen nicht zu bewegen wäre, Bericht einsenden.“
In gleicher Weise konnte in der Settendorfer Rittergutsgeschichte 20 )berichtet werden, daß die Einwohner von Settendorf und Sorge in denJahren 1825 und 1826 bei der Regierung um Gleichstellung mit den übrigen(sächsischen) Untertanen ihrer Gerichtsherrschaft zu Trünzig in Bezug aufdie Hegung ihrer Wälder nachsuchen 21 ), nachdem diese Frage in Sachsendurch ein Mandat vom 30. Juli 1813 genau geregelt worden war, währendes in Reuß ä. L. eine entsprechende Verordnung nicht gab 22 ).
Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang auch bleiben, daß dasder Landesherrschaft zustehende Bergregal, auf das auch die Ritter-gutsbesitzer trotz ihrer „Grundherrlichkeit“ in ihren Rittergutsbezirkenkeinen Anspruch hatten 23 ), mitunter Anlaß zu Streitigkeiten gab, wennnämlich die errichteten Bergwerke in Kollision mit den Triften der benach-barten Rittergüter kamen. Ein umfangreiches Aktenstück 24 ) ist z. B. inden Jahren 1702 bis 1707 angelegt worden, über „die in der Zoppotner Vieh-trift befindliche, mit dem Bergamt Untergreiz strittige Berggrube“. Dabeihat die Obergreizer Regierung Niclas Ernst von Günderode aufUnter-Zoppoten angewiesen, daß er den Bergleuten alles weitereGraben untersagen solle. Die betreffende Grube liegt nämlich insofern un-günstig, als sie sich zwar auf der Viehtrift des nach Obergreiz gehörigenunteren Rittergutes befindet, daß aber unmittelbar zu beiden Seiten dieFelder des nach Untergreiz-Burgk gehörigen oberen Rittergutes daran stoßen.Und um das Jus territoriale auf der genannten Viehtrift streiten sich nundie beiden reußischen Herrschaften.
Der Vollständigkeit halber sei auch folgendes Vorkommnis erwähnt:Zum Bau des herrschaftlichen Hauses zu Gottesgrün sollten dort im
w ) R-A: a. Rep. R, Cap. XXII, Nr. 42.
2°) S. 809.
21 ) R-A: n. Rep. D, Cap. LXI, Nr. 2.
22 ) Die obengenannte reußisehe Forstordnung von 1739 enthält genauere Hegebestim-mungen nur für die landesherrlichen Forsten. Auch die übrigen Mandate und Ver-ordnungen machen zwar den Triftberechtigten die Schonung des jungen Holzesder Untertanen zur Pflicht, enthalten aber keine näheren Einzelanweisungen.
23 ) Mit den Fundgruben des Landes belehnte die Landesherrschaft — wenn sie nichtden eigenen Bergbau vorzog — irgendwelche Bewerber, die dann stets verpflichtetwaren, den sogenannten Bergzehnten dafür gewissenhaft abzuführen. Kamen sieihren Verpflichtungen gegen die Landesherrschaft nicht nach, so zog diese diebetreffenden Fundgruben kurzerhand ein. Vgl. R-A: a. Rep. A, Cap. XXVII.
24 ) R-A: a. Rep. A, Cap. XXVII, Nr. 17.