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Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
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Jahre 1746 im Steinbruch des Kaspar Titsch Steine gebrochen wer-den. Wohl mehr der Form halber fragte man daher bei Titschens Gerichts-herrn Hans Friedrich Trützschler auf Reudnitz um dessen Zu-stimmung an. Als dies aber Trützschler nicht zugeben will und als Grunddafür die Schmälerung seiner Trift angibt, werden die benötigten Steine aufherrschaftlichen Befehl hin doch gebrochen 25 ).

Über die besonderen Triftrechte der Gemeinde ICüh-d o r f, die sich auf einen Vergleich des Jahres 1599 stützen 26 ), berichtetdie Kühdorfer Ritergutsgeschichte 27 ).

Wollten die Untertanen selbst Schafe halten, so drangen dieRittergutsbesitzer meist darauf, daß sie diese Schafe zum Austreiben demRittergutsschäfer mit übergeben mußten. Und sonst ist es auch ganz ver-schieden, ob die Rittergutsbesitzer ihren Untertanen die Anstellung einesGemeinde hirten verboten oder auch befahlen, je nachdem wie esihnen paßte. Die sich daraus ergebenden vielen Streitigkeiten sind bei denbetreffenden Rittergutsgeschichten mit behandelt worden.

Die Anzahl der Schafe, die die Untertanen überhaupt halten durften,war beschränkt. Beispielsweise durften nach dem Burgkschen Landtags-abschied vom Jahre 1619, auf den sich die Hohenölsener Rittergutsbesitzerinnoch im Jahre 1824 bezieht 28 ), über Sommer ein ganzer Hof nur 12, einhalber nur 6 und ein Hintersättler nur 5 Schafe halten.

Manche Untertanen — wie z. B. in Görschnitz und in Berns-grün — hatten auch das Recht, je eine Kuh mit der Rittergutsherdeunentgeltlich austreiben zu lassen. Wahrscheinlich war dieser Brauch ein-mal im Wege freier Vereinbarung eingeführt worden, wobei sich dann dieUntertanen wohl zu anderen Leistungen verpflichtet hatten. Es ist dabeiauch vorgekommen, daß die betreffenden Rittergutsbesitzer dies nicht mehrleiden wollten, besonders dann, wenn sich zwischen ihnen und den Unter-tanen irgendwelche Differenzen ergeben hatten. Sie unterlagen aber, wenndie Untertanen sie verklagten, wobei für die Rechtsgelehrten den Ausschlaggab, daß diese Untertanen dafür kein jährliches Hutgeld entrichteten undfolglich dieses Austreiberecht an ihren Häusern haftete.

Schon im ausgehenden 18. Jahrhundert beginnen die allgemeinenT riftablösungen. Hierbei gibt Graf Heinrich XI., einer der tat-kräftigsten und fortschrittlichsten Reußen, selbst das Beispiel, indem er alserster die großen herrschaftlichen Schäfereien aufhebt und die Triften durcheinen von den Triftpflichtigen in die „Cameralcasse“ zu entrichtendenjährlichen Triftzins ahlöst. Als so z. B. die Grochlitzer Schäfereizu Michaelis 1768 eingegangen war, schloß Heinrich XI. am 2. Septem-ber 1771 einen besonderen Trift-Rezeß mit dem Moschwitzer Ritter-

26) R-A: a. Rep. R, Cap. XIX, Nr. 57.26 ) R-A: a. Rep. R, Cap. XIII, Nr. 10.2T) S. 823 f.

28) R-A: a. Rep. R, Cap. XI, Nr. 55.